Online-Nachricht - Freitag, 23.04.2010

Gemeindefinanzen | Gewerbesteuer für Freie Berufe? (BdSt)

Die aktuell von den Städten und Gemeinden geforderte Ausdehnung der Gewerbesteuer auf die Freien Berufe wird vom Bund der Steuerzahler (BdSt) strikt abgelehnt. Im Gegenteil: Der BdSt fordert seinerseits einen Abbau der „mit gravierenden Mängeln“ behafteten Steuer.


Insbesondere verstoße die Gewerbesteuer gegen die Steuergerechtigkeit im Sinne einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und gegen das Prinzip der Steuervereinfachung und weise zudem schwerwiegende konjunktur- und kommunalpolitische Mängel und Nachteile auf, sagte Dr. Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler, in Berlin. Er erinnert an eine Entscheidung des NWB CAAAC-80313, wonach es verfassungsrechtlich nicht erforderlich ist, die Freiberufler in die Gewerbesteuer einzubeziehen.

Damit die GewSt ohne Verletzung der kommunalen Finanzautonomie abgebaut werden kann, schlägt der BdSt in einer aktuellen Studie vor, die Gemeinden mit verfassungsrechtlich abgesicherten Beteiligungen an der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer auszustatten. Zudem sollten die Gemeindeanteile von Einkommen- und Körperschaftsteuer mit begrenzten Hebesatzrechten versehen werden.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung

Hinweis: Das Hauptproblem bei der Abgrenzung zwischen freien Berufen und Gewerbetreibenden ist die Belastung mit Gewerbesteuer, von der die freien Berufe ausgenommen sind. Die Unterschiede zwischen den Einkunftsarten wurden zwar bei Personenunternehmen durch § 32 c und § 35 EStG (ab 2001) abgeschwächt, aber nicht aufgehoben. Trotz § 35 EStG ergibt sich in Gebieten mit hohen Gewerbesteuerhebesätzen eine deutlich höhere Steuerbelastung von Gewerbebetrieben. Besonders auffällig ist dieser Unterschied für den Fall, dass die Gewerbesteuer, auch ohne einen einkommensteuerrechtlichen Gewinn, durch Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) entsteht. Der BFH hat in einer Reihe von Urteilen insbesondere bei den IT-Berufen zur Abgrenzung Stellung genommen: Urteile v. – VIII R 31/07, VIII R 79/06 und VIII R 63/06.

 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-14772