Online-Nachricht - Freitag, 16.04.2010

Reisekosten | Verhältnis von Dienstreise eines Beamten zur Pendlerpauschale (FG)

Fahrtkosten eines Postbeamten zu seiner Arbeitsstätte bei einer Telekom-Tochter sind nur im Rahmen der Pendlerpauschale steuerlich zu berücksichtigen. Dienstreisegrundsätze sind nicht anwendbar ().


Allein die vorläufige Zuweisung eines Beamten in ein privatrechtlich organisiertes Tochterunternehmen der Telekom AG führt nicht dazu, dass der Beamte die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz steuerlich nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen kann.

Dies hat das FG Köln für den Fall entschieden, dass der Beamte seine bisher ausgeübte Tätigkeit am bisherigen Tätigkeitsort beibehält. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers befand sich seit Jahren in derselben Arbeitsstätte in Düsseldorf. Allein die Gründung einer Tochtergesellschaft und die Ausgliederung der Tätigkeit des Klägers ändert nach Auffassung des FG  nichts an der steuerrechtlichen Beurteilung der Fahrtkosten. Für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte sei nicht erforderlich, dass die Tätigkeitsstätte im wirtschaftlichen oder rechtlichen Eigentum des Arbeitgebers stehe. Entscheidend sei lediglich, dass die Tätigkeitsstätte dem Arbeitgeber wirtschaftlich zugerechnet werden könne. Dies sei bei einer Tochtergesellschaft, anders als bei einer betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers, gegeben. Die Revision beim BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: NRW justiz-online

 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-14709