Online-Nachricht - Donnerstag, 15.04.2010

Abfindungen | Geringfügigkeitsgrenze bei gesplitteter Zahlungen bei 5% (FG)

Eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes unterliegt auch dann der ermäßigten Besteuerung, wenn neben der Hauptzahlung ein geringfügiger Teil im vorangegangenen Jahr gezahlt wurde. Geringfügig ist eine Zahlung dann, wenn sie nach Abzug des steuerfreien Betrages 5% der Gesamtabfindung nicht überschreitet. ().


Sachverhalt: Ein Arbeitnehmers bezog nach mehr als 21-jähriger Tätigkeit im Rahmen eines Sozialplans für den Verlust seines Arbeitsplatzes ca. 80.000 Euro Abfindung, wovon 10.000 Euro in 2005 und der Rest in 2006 gezahlt wurden. Das Finanzamt versagte die ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlung in 2006, da es an einer "Zusammenballung" der Zahlungen in einem Besteuerungszeitraum fehle. Hiergegen wendete sich der Kläger vor dem FG Köln erfolgreich.

Das FG Köln bestätigte zwar, dass die ermäßigte Besteuerung grundsätzlich den Zufluss der Abfindung in einem Jahr erfordere, doch werde der Gesetzeszweck verfehlt, wenn eine geringfügige "Vorabzahlung" im Vorjahr die Steuerermäßigung ausschließen würde. Nach Abzug des Freibetrages vom 7.200 Euro hatte die an den Kläger im Vorjahr geleistet Zahlung lediglich ca. 4 % der gesamten Abfindung betragen.

Hinweis: Die Revision zum BFH wurde zugelassen. Zwar folgt das Urteil der Entscheidung des BFH in seinem Urteil vom NWB CAAAD-30592, doch hat der BFH sich bisher noch nicht dazu geäußert, wo er die Geringfügigkeitsgrenze zieht.

Quelle: NRW justiz-online

 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-14703