Online-Nachricht - Mittwoch, 07.04.2010

Abgabenordnung | Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO (BFH)

Unter einem bestimmten Sachverhalt i.S. von § 174 Abs. 3 Satz 1 AO ist der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft; darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex (; veröffentlicht am ).

Dazu führt der BFH weiter aus: Für die Anwendung des § 174 Abs. 3 AO ist entscheidend, dass aus demselben - unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten - Sachverhalt steuerliche Folgerungen in einem anderen Steuerbescheid hätten gezogen werden sollen. Die (erkennbare) Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, muss - in sinnvoller Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 174 Abs. 3 AO - für dessen Nichtberücksichtigung kausal geworden sein. Dabei ist jedoch unerheblich, ob diese Annahme auf einer sachlichen oder auf einer rechtlichen Fehlbeurteilung beruht. An der erforderlichen Ursächlichkeit der Annahme für die Nichtberücksichtigung fehlt es nur, wenn die Behörde von diesem Sachverhalt gar keine Kenntnis hatte oder rechtsirrtümlich annahm, dieser Sachverhalt sei - jetzt und auch später - ohne steuerrechtliche Bedeutung.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-14640