Online-Nachricht - Donnerstag, 01.04.2010

Abgabenordnung | Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Gewinnfeststellungsbescheiden (BFH)

Die auf § 174 Abs. 3 AO gestützte Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheides knüpft hinsichtlich der Erkennbarkeit der fehlerhaften Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts an die Person des Feststellungsbeteiligten an (; veröffentlicht am ).

Dazu führt der Senat weiter aus: Wie sich aus dem Wortlaut "nachholen" ergibt, umfasst der Anwendungsbereich des § 174 Abs. 3 AO auch den Fall einer erstmaligen Steuerfestsetzung. Unerheblich ist zudem, ob die unrichtige Annahme des Finanzamts auf einem Fehler im Tatsächlichen oder Rechtlichen beruht. Die Erkennbarkeit, dass die Berücksichtigung des Sachverhalts im Hinblick auf dessen Erfassung in einem anderen Steuerbescheid unterblieben ist, muss für denjenigen vorliegen, dem gegenüber die Steuerfestsetzung geändert oder nachgeholt werden soll. Da in Gewinnfeststellungsbescheiden nur die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden und nicht eine Steuerschuld festgesetzt wird, führt die in § 181 Abs. 1 Satz 1 AO angeordnete sinngemäße Anwendung der Vorschriften über Steuerbescheide auf Gewinnfeststellungsbescheide dazu, dass an die Stelle des Steuerschuldners i.S. des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO der Feststellungsbeteiligte als der Inhaltsadressat tritt. Im Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 AO hat der BFH deshalb entschieden, dass der Feststellungsbeteiligte nicht Dritter i.S. der Regelung ist (NWB VAAAB-25318). Diese Rechtsprechung ist gleichermaßen auf den Tatbestand des § 174 Abs. 3 AO zu übertragen. Sie führt deshalb dazu, dass für die Erkennbarkeit auf die Person des Feststellungsbeteiligten als Inhaltsadressat der Gewinnfeststellungsbescheide und nicht auf die Personengesellschaft abzustellen ist.



Anmerkung: Der BFH weist in der o.g. Entscheidung auch darauf hin, dass der erstmalige Erlass eines Gewerbesteuermessbescheids nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht auf § 35b Abs. 1 GewStG gestützt werden kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35b Abs. 1 GewStG umfasse der Anwendungsbereich dieser Norm nur die Aufhebung oder Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids, wenn u.a. ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird. Eine tatbestandserweiternde Auslegung sei angesichts des eindeutigen Wortlauts ausgeschlossen.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-14630