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Online-Nachricht - Montag, 29.03.2010

Erbengemeinschaft | Vermietungsabsicht bei Uneinigkeit über die Verwendung des Objekts (FG)

Aufwendungen für eine zum Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft gehörende, leer stehende Wohnung können nicht als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn zwischen den Mitgliedern Uneinigkeit über die künftige Verwendung des Objekts und die Art etwaiger Mieter besteht und daher aus den äußeren Umständen ein gemeinschaftlicher, in ein konkretes Stadium getretener Wille, Einkünfte zu erzielen, nicht erkennbar ist ().

Hintergrund: Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat (ständige Rechtsprechung, NWB NAAAC-97815 m.w.N. ). Dies erfordert, dass der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten ist. Werden Aufwendungen zu einer Zeit getätigt, in der der Steuerpflichtige seinen Entschluss zur Einkünfteerzielung noch nicht aufgegeben hat, so bleibt der Zusammenhang mit der Einkunftsart auch dann bestehen, wenn diese Absicht später wegfällt ( NWB BAAAB-16069). Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen, den die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trifft.

Sachverhalt: An der Klägerin, einer Erbengemeinschaft, sind die Schwestern L und B zu je 50% beteiligt. Zum Nachlass gehörte die streitgegenständliche Doppelhaushälfte. Die Klägerin reichte für die Streitjahre (2002 bis 2004) Feststellungserklärungen ein, in denen sie keine Vermietungseinnahmen jedoch Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Im Jahr 2008 veräußerte die Klägerin das Grundstück. Die Klägerin trug vor, sie habe zunächst beabsichtigt, das Haus nach div. Umbaumaßnahmen an die Tochter der L, und deren Freund zu vermieten. Die Umbaumaßnahmen seien mit der Tochter konkret besprochen worden, so dass die von der Klägerin  eingeschaltete Innenarchitektin genaue Vorgaben gehabt habe. Die Räumung des Hauses habe sich u.a. jedoch durch Erkrankungen bei L und B länger als erwartet hingezogen. Zudem sei es dabei zu Unstimmigkeiten zwischen L und B gekommen. Die Tochter habe sich Mitte 2004 von ihrem Freund getrennt, wodurch auch die Vermietung an die Tochter nicht mehr in Betracht gekommen sei. L und B hätten daher beschlossen, das Haus zu verkaufen. Dies ändere aber nichts an der ursprünglichen Vermietungsabsicht, die während der Streitjahre noch bestanden habe.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Im vorliegenden Fall ist das Gericht aufgrund der vorgelegten Nachweise und der durchgeführten Zeugenvernehmung nicht vom Vorliegen eines endgültig gefassten Entschlusses zur Vermietung des Objekts überzeugt. Nach dem Erbfall stand das Objekt zunächst leer. Es wurde langsam mit der Räumung begonnen. Zwischen den Erben bestand zunächst Unklarheit über den Umfang der notwendigen Umbauarbeiten, über die dadurch anfallenden Kosten und über die Kostentragung bzw. -verteilung. Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass das Haus vermietet werden sollte. Insbesondere wurden weder Zeitungsinserate vorgelegt, Nachweise über die Einschaltung eines Maklers erbracht oder konkretisierte Vermietungsbemühungen im persönlichen Umfeld unter Beweis gestellt. Vielmehr hat die Klägerin insoweit selbst vorgetragen, dass im Laufe dieses Zeitraums nur mit der Tochter P über eine Anmietung gesprochen wurde. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Konkretisierung einer solchen Vermietung wurden jedoch ebenfalls nicht dargelegt und nachgewiesen.

Quelle: NWB-Datenbank


 

Fundstelle(n):
HAAAF-14581