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Online-Nachricht - Montag, 29.03.2010

Überschussprognose | Verbilligte Vermietung an nahe Angehörige (FG)

Bei verbilligter Wohnraumüberlassung an nahe Angehörige sind zukünftig eintretende Faktoren (im Streitfall u.a. der Wegfall der Zinsbelastung durch Tilgung der Darlehensschulden) nur dann in die Überschussprognose einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung im Veranlagungszeitraum vorhersehbar waren. Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte liefern ().

Hintergrund: Bei einer verbilligten, auf Dauer angelegten Vermietung ist grds. vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75% der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Beträgt der Mietzins ab dem VZ 2004 weniger als 75% und mindestens 56% der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen ( NWB MAAAA-72058). Sofern nicht aufgrund konkreter Umstände von einer kürzeren Zeitspanne der Vermögensnutzung auszugehen ist, ist bei der Prognose zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht von einem Zeitraum von 30 Jahren auszugehen. Der Prognosezeitraum beginnt grds. mit Erwerb bzw. Herstellung des Vermietungsobjekts. Fällt die Prognose positiv aus, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit aufgrund einschränkender Auslegung von § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar (vgl. NWB RAAAA-72065, vom - NWB EAAAA-71589).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Ob die Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss erwarten lässt, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung und die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und anfallenden Werbungskosten ab. Dabei ist grds. von den Darlehensbedingungen auszugehen, die im Streitjahr galten. Lediglich soweit im VZ aufgrund objektiver Umstände darauf geschlossen werden kann, dass sich diese Darlehensbedingungen in der Zukunft voraussichtlich ändern werden, können diese bei der Prognoseberechnung für das Jahr der Veranlagung berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt bei der Prognose der zu erwartenden Einnahmen. Zwar wurde von den Klägern nachgewiesen, dass der Kläger im Streitjahr eine Altersteilzeitvereinbarung mit seinem Arbeitgeber getroffen hat und sich hieraus in der Folgezeit eine deutliche Absenkung des Bruttoeinkommens aus seiner beruflichen Tätigkeit ergab. Ferner kann auch davon ausgegangen werden, dass in 2004 absehbar war, dass die Kläger über ausreichend Eigenkapital verfügen werden, die Restschulden im Jahr 2010 vollständig zu tilgen. Aus diesen Umständen allein kann aber vorliegend noch nicht gefolgert werden, dass in 2004 absehbar war, dass die nach Ablauf der Zinsbindungsfrist verbleibenden Restschulden getilgt und ab 2011 keine Schuldzinsen mehr anfallen werden. Dies wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn die nach Steuerabzug verbleibenden Nettoeinnahmen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, alle laufenden Belastungen zu begleichen. Die von den Klägern vorgelegten Unterlagen weisen jedoch nicht darauf hin, dass mit Eintritt in den Ruhestand die laufenden Nettoeinnahmen nicht mehr ausreichen, die Zinsbelastung tragen zu können.
Quelle: NWB-Datenbank
 

 

 

 


 

Fundstelle(n):
QAAAF-14578

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