Online-Nachricht - Montag, 29.03.2010

Anschaffungsnahe Herstellungskosten | Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel (FG)

Als Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (Anschaffungsnahe Herstellungskosten) sind auch Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel einzubeziehen ().


Hintergrund: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten; § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören u.a. die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Die Klägerin beabsichtigte ein noch zu erwerbendes Gebäude als Mietobjekt zu nutzen. Nach einem eingeholten Verkehrswertgutachten mussten etwa 10.000 € für ausstehende Reparaturen eingeplant werden. Daraufhin erwarb die Klägerin das Objekt im Streitjahr 2004 für 320.000 €. Als sie mit den nach dem Verkehrswertgutachten erforderlichen Reparaturmaßnahmen begann, stellte sie u.a. fest, dass die Sanitäranlagen erhebliche Mängel aufwiesen. Sie ließ daraufhin die gesamten Bäder erneuern. Auch mussten u.a. die Wände und Böden erneuert werden. Für diese Arbeiten entstanden der Klägerin erhebliche Aufwendungen, die sie als Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) geltend machen wollte.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Im Streitfall liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten und keine sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen vor. Die Klägerin tätigte in den Jahren 2004 bis 2006 erhebliche Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Der Begriff der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen umfasst grds. sämtliche Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, durch die Mängel beseitigt oder das Gebäude in einen zeitgemäßen Zustand versetzt werden. Für die Beantwortung der Frage, ob 15 % der Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer überschritten sind, sind sämtliche Aufwendungen, die auf Maßnahmen innerhalb der Dreijahresfrist entfallen, zusammenzurechnen. Hiervon ausgehend überstiegen die getätigten Aufwendungen im Streitfall diese Grenze, obwohl sie nicht auf eine zuvor gefasste alle Maßnahmen umfassende Instandsetzungs- und Modernisierungsabsicht zurückgeführt werden können. Die Anwendbarkeit der Regelungen für anschaffungsnahe Aufwendungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um Aufwendungen für die Beseitigung verdeckter Mängel handelt (a.A. Werndl in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Kommentar, § 6 Rz. Ba 31 und Ba 91). Zwar enthält die Gesetzesbegründung den Hinweis, R 157 Abs. 4 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) solle gesetzlich festgeschrieben werden (BT-Drucks. 15/119, 37; BR-Drucks. 630/03, 53). R 157 Abs. 4 EStR bestimmte in Satz 6 ausdrücklich, dass Aufwendungen zur Beseitigung versteckter Mängel sofort wie laufender Erhaltungsaufwand als Werbungskosten abgezogen werden können. Es ist dennoch nicht davon auszugehen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entsprach, auch Satz 6 gesetzlich festzuschreiben. Dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist eine Einschränkung für die Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel nicht zu entnehmen.

Quelle: NWB-Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-14576