Online-Nachricht - Freitag, 26.03.2010

Rentenbeiträge | Verfassungsbeschwerden gegen verweigerten Werbungskostenabzug

Um zu erreichen, dass die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge steuerlich als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt werden, haben die Betroffenen in drei Fällen das BVerfG angerufen, nachdem der BFH zuvor die Anerkennung verweigert hatte.

Die Verfassungsbeschwerden tragen die Aktenzeichen 2 BvR 288/10, 2 BvR 290/10 und 2 BvR 289/10.

Hintergrund: Der BFH hatte bereits im Beschluss v. NWB BAAAB-77014 geurteilt, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des AltEinkG geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften, sondern lediglich in beschränktem Umfang abziehbare Sonderausgaben sind. Diese Auffassung hat der BFH in vier Urteilen v. - NWB WAAAD-35169, NWB GAAAD-35183, NWB CAAAD-35167 und NWB QAAAD-35184 sowie in dem Urteil v. - NWB WAAAD-35182 zur Abziehbarkeit von im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) ab dem Jahr 2005 geleisteten Vorsorgeaufwendungen bestätigt. Darüber hinaus sei auch die nur beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 10 Abs. 4 EStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Hinweis: Einsprüche gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide ab 2005 sind aber nur dann erforderlich, wenn die Bescheide noch keinen Vorläufigkeitsvermerk wegen der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG enthalten. Den Vorläufigkeitsvermerk enthält das NWB DAAAD-37757 unter Punkt 5.

Für diese Fälle enthält die NWB Datenbank zur Unterstützung den NWB DAAAD-37235 .

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.

 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-14567