Online-Nachricht - Mittwoch, 24.03.2010

Einkommensteuer | Beerdigungskosten als dauernde Last (BFH)

Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in einem Vermögensübergabevertrag verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, so sind die dadurch nach dem Tod des Letztverstorbenen entstandenen angemessenen Aufwendungen als dauernde Last abziehbar, soweit nicht der Vermögensübernehmer, sondern ein Dritter Erbe ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kennzeichnet, dass sich der Vermögensübergeber Teile der nunmehr vom Vermögensübernehmer zu erwirtschaftenden Nettoerträge vorbehält. Für den Abzug dieser Erträge (= Versorgungsleistungen) ist aber erforderlich, dass eine entsprechende Versteuerung beim Vermögensübergeber erfolgt (Korrespondenzprinzip). Dieses Prinzip ist gewahrt, wenn der Vermögensübernehmer nicht Erbe ist. Die übernommenen Beerdigungskosten sind dann vom Erben, der von der Verpflichtung zur Zahlung freigestellt wird, als wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zu versteuern.

Anmerkung: Die geschuldeten und tatsächlich erbrachten Aufwendungen für die Beerdigungskosten des letztversterbenden Altenteilers sind im Streitfall als dauernde Last abziehbar, weil nicht der Kläger, sondern seine Schwester Erbin ist und ihr die Einnahmen in Höhe der ersparten Aufwendungen in Gestalt der ersparten Beerdigungskosten zugerechnet werden. Daraus sollte man folgern, dass ein Abzug ausgeschlossen ist, wenn der Vermögensübernehmer als Erbe eintritt. In diesem Fall bliebe dann nur ein Abzug als außergewöhnliche Belastung, der aber ebenfalls kaum erfolgversprechend ist, weil es nach der bisherigen Rechtsprechung an einer "Belastung" fehlt, denn die Beerdigungskosten sind aus dem Nachlass zu bestreiten (z.B. NWB FAAAA-89793).

Quelle: BFH online

Hinweis: Durch das JStG 2008 wurde die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) auf seinen Kernbereich reduziert, um missbräuchliche Gestaltungen und Mitnahmeeffekte zu verhindern. Seitdem können nur noch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, (Teil-)Betriebe und Mitunternehmeranteile gem. § 13, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 EStG sowie Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), wenn mindestens eine 50%ige Beteiligung übertragen wird, gegen wiederkehrende Leistungen im Wege dieses Rechtsinstituts übertragen werden. Vor allem die Übertragung von Immobilien, Wertpapieren oder typisch stillen Beteiligungen wurde durch die Neuregelungen stark eingeschränkt.

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-14540