Online-Nachricht - Dienstag, 23.03.2010

Umsatzsteuer | Insolvenzverwalter-Tätigkeit eines Steuerberaters (OFD)

Neben Rechtsanwälten können nach den Vorgaben der InsO auch andere (geschäftskundige) Personen zum Insolvenzverwalter bestellt werden. Hinsichtlich der Unternehmereigenschaft der Personen gelten dieselben Grundsätze, wie für Rechtsanwälte, die in einer Kanzlei als Insolvenzverwalter tätig sind (OFD Frankfurt/ M., Verfügung v. - S 7104 A - 81 - St 110).


Das BMF hat darauf hingewiesen, dass die im NWB FAAAD-26123 niedergelegten Grundsätze allgemein gelten. So sind die Grundsätze auch auf vergleichbare Fälle anzuwenden, in denen eine andere Person (z. B. ein in einer Steuerberatungskanzlei tätiger Steuerberater) als Insolvenzverwalter bestellt wird.

Hintergrund: Mit Schreiben vom hat das BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen eines in einer Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalts Stellung genommen. Hiernach sind die von einem für eine Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt ausgeführten Umsätze der Kanzlei zuzurechnen. Dies gilt sowohl für einen angestellten als auch für einen an der Kanzlei als Gesellschafter beteiligten Rechtsanwalt, selbst wenn dieser ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig ist und im eigenen Namen handelt. Die Rechtsanwaltskanzlei rechnet über diese Umsätze im eigenen Namen und unter Angabe ihrer eigenen Steuernummer ab (§ 14 Abs. 4 UStG). Es findet insofern kein Leistungsaustausch zwischen der Rechtsanwaltskanzlei und dem Rechtsanwalt statt.

Übergangsregelung
Für vor dem ausgeführte Leistungen kann der für die Rechtsanwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers seine Tätigkeiten als Insolvenzverwalter im eigenen Namen abrechnen.

Andere geschäftskundige Personen
Nach § 56 Abs. 1 InsO ist zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige Person zu bestellen. Vorrangiger Zweck des Insolvenzverfahrens ist unter Berücksichtigung der Lage des Schuldners die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger. Dabei sieht die InsO nicht nur die Verwertung des Vermögens vor, sondern auch die Möglichkeit einer Entscheidung über den Erhalt des Unternehmens.

Neben Rechtsanwälten können nach den Vorgaben der InsO auch andere (geschäftskundige) Personen zum Insolvenzverwalter bestellt werden, die über entsprechende Kenntnisse verfügen.

Quelle: OFD Frankfurt/ M.

 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-14532