Online-Nachricht - Dienstag, 23.03.2010

Zweitwohnungsteuer | Kein erneutes Urteil zu Kinderzimmerfällen (BVerfG)

Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuer nicht zur Entscheidung angenommen. Die Fälle betrafen zum einen die Residenzpflicht für Beamte und zum anderen einen "Kinderzimmerfall" (BVerfG, Beschlüsse v. - 1 BvR 529/09 und 1 BvR 2664/09).


Sachverhalte: Die Landeshauptstadt München erhebt aufgrund kommunaler Satzung eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 9 % des jährlichen Mietaufwands. Der Beschwerdeführer ist Polizeibeamter, der mit Hauptwohnsitz bei seiner Mutter im bayerischen X. gemeldet ist. Sein Dienstherr verpflichtete ihn, einen Wohnsitz im Bereich des Münchner Verkehrsverbundes zu begründen, wo er seit Dezember 1998 eine Nebenwohnung hat. Die Stadt München setzte im Juni 2007 Zweitwohnungsteuer gegen den Beschwerdeführer für das Jahr 2006 und die Folgejahre fest.

Der zweite entschiedene Fall betrifft einen Studenten, der seit Juli 2006 in einem Studentenwohnheim an seinem Studienort in Aachen und zusätzlich noch in seinem ehemaligen Kinderzimmer im Haus seiner Eltern in der deutschen Stadt Y. wohnt. Im Gebiet der Stadt Aachen gilt eine Satzung über die Erhebung von Zweitwohnungsteuer in Höhe von 10 % der Nettokaltmiete.

Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen an eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer, zu der Reichweite des Schutzes der Familie sowie zu den Voraussetzungen für die Annahme eines strukturellen Defizits bei der Steuererhebung hat das BVerfG bereits geklärt.

Dazu führt das Gericht weiter aus:
Beamte mit Residenzpflicht:
Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Familie wird durch die Residenzpflicht des Beschwerdeführers am Ort der Zweitwohnung ebenfalls nicht verletzt. Anders als in der Entscheidung des (BVerfGE 114, 316) zur Zweitwohnungsteuerpflicht von Ehegatten ist das Diskriminierungsverbot vorliegend nicht betroffen. Dort ging es um die Belastung eines erwerbsbedingt begründeten weiteren Haushalts eines Ehegatten mit Zweitwohnungsteuer. Es wurde wegen der Anknüpfung der dortigen Steuersatzung an Regelungen des Melderechts die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung automatisch zur Hauptwohnung auch des erwerbsbedingt zusätzlich auswärts wohnenden Ehegatten bestimmt. Anders als bei nicht verheirateten Paaren bestand dort keine Möglichkeit, die Wohnung am Ort der Beschäftigung des Ehegatten als dessen Hauptwohnsitz zu betrachten und damit der Belastung durch die Zweitwohnungsteuer am Ort der Beschäftigung zu entgehen. Durch diese Schlechterstellung verheirateter Personen gegenüber nicht Verheirateten wurde dort das eheliche Zusammenleben in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise belastet.

Kinderzimmerfälle:


Eine Aufwandsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung setzt nicht voraus, dass auch eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über die Erstwohnung gegeben ist. Diese Auffassung begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und steht auf dem Boden

der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit wird auch dann erfasst, wenn eine Zweitwohnungsteuer so ausgestaltet ist, dass darauf verzichtet wird, von einem Steuerpflichtigen neben dem tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsrecht an der Zweitwohnung ein solches Recht auch an der von ihm bewohnten Erstwohnung zu fordern. So kann der Zweitwohnungsteuer von Verfassungswegen auch unterfallen, wer in seiner Erstwohnung als reiner Besitzdiener ohne eigenen Mitbesitz wohnt, wie dies im Fall der Nutzung des Kinderzimmers durch einen Studenten der Fall sein kann. Die Aufwandsteuer hat den Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes zum Gegenstand. Hierfür ist allein der in der Zweitwohnungsnutzung zum Ausdruck kommende Aufwand maßgeblich, einschließlich des Umstands, dass es sich überhaupt um eine Zweitwohnung handelt.

Die Zweitwohnungsteuer greift in den sog. Kinderzimmerfällen auch nicht in den grundrechtlichen Schutz der Familie ein. Der Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines in Ausbildung befindlichen Kindes, das überwiegend in der elterlichen Erstwohnung wohnt, belastet weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben in der Familie. Schließlich führt auch die Höhe der Zweitwohnungsteuer von 10 % der Kaltmiete nicht zu einer derart einschneidenden Belastung, dass hierdurch ein gravierender finanzieller Druck auf die Aufgabe des vorwiegenden Aufenthalts des Studenten bei den Eltern zugunsten eines vorwiegenden Aufenthalts in der Wohnung am Studienort ausgeübt würde.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung 18/2010

 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-14531