Online-Nachricht - Dienstag, 23.03.2010

Gewerbesteuer | Veräußerung eines Internet-Dienstes als Teilbetriebsveräußerung (BFH)

Werden im Rahmen eines Einzelunternehmens mehrere relativ gleichartige Internet-Dienste betrieben, stellt die Veräußerung eines Dienstes keine Teilbetriebsveräußerung dar, wenn zwischen den einzelnen Internet-Diensten keine klare organisatorische Trennung (jeweils eigene Räume, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation) besteht (, nv).


Sachverhalt: Der Kläger trat er unter den Firmen K und KS auf und bot den Internet-Dienst KN an, der im regionalen Nahbereich Firmenkunden Internetzugänge mit zugehörigen Nebendienstleistungen (Intraneterrichtung, Domainpflege, Erarbeitung einer Internetpräsenz) anbot. 1998 entwickelte er den Internet-Dienst F, der sich an eine Vielzahl von Nutzern im Internet richtete und diesen die Möglichkeit einräumte, sich kostenlos mit einer eigenen Homepage zu präsentieren. Des Weiteren baute der Kläger den Internet-Dienst FC auf, der den Kunden eigene Domains, Webmaster Tools (Hilfsmittel zur Gestaltung einer individuellen Webseite), einen kostenlosen Kleinanzeigenmarkt, ein Chatsystem, Foren und eine Suchmaschine zur Verfügung stellte. Im Jahr 1999 verkaufte der Kläger den Internet-Dienst F; übertragen wurden alle damit zusammenhängenden materiellen und immateriellen Werte, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten und Bargeldbestände, insbesondere der Name F und der damit zusammenhängende „goodwill”. Der Kläger hatte sich für zwei Jahre jeder konkurrierenden Tätigkeit zu enthalten und musste sich auf Dauer verpflichten, kein vergleichbares Produkt auf den Markt zu bringen.

Hintergrund: Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn eines selbständigen Teils eines Gewerbebetriebs (Teilbetrieb), der nach dem Einkommensteuergesetz einem ermäßigten Steuersatz unterliegt (§ 16 EStG), gehört grds. nicht zum gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag (A 39 Abs. 1 Nr. 1 GewStR). Voraussetzung einer Teilbetriebsveräußerung ist, dass der Gewerbetreibende eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt. Eine Teilbetriebsveräußerung kann nur dann bejaht werden, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder/und entnimmt (NWB UAAAB-52352).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Im Streitfall wurde der veräußerte „Bereich F“ nicht als Teilbetrieb geführt; dessen Veräußerung war daher keine Teilbetriebsveräußerung. Das Finanzgericht (FG) hat zwei Tätigkeitsbereiche im Unternehmen des Klägers unterschieden, zum einen - grds. unter der Firma K - die Entwicklung und ggf. das spätere Betreiben von Internet-Diensten (R, F und FC) entweder für einen speziellen Kundenkreis oder für Internet-Nutzer allgemein, und zum anderen - grds. unter der Firma KS - das Erstellen individueller Lösungen im Zusammenhang mit Internet-Auftritten, Internet-Nutzung, Intranet-Implementierung etc. für Firmenkunden und deren Betreuung. Dabei hat das FG die Tätigkeit in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen als relativ gleichartig angesehen. Der erkennende Senat schließt sich dieser nachvollziehbaren und plausiblen Würdigung des FG an. Legt man die Wertung des FG zugrunde, dass der Kläger mehrere relativ gleichartige Internet-Dienste entwickelte und betrieb, so war F nicht ein selbständiger Teilbetrieb, sondern ein unselbständiger Teil des Unternehmensbereichs K. Dem steht nicht entgegen, dass F unter einem schutzfähigen Namen geführt wurde, einen eigenen Kundenstamm hatte und auf einem eigenen Server betrieben wurde. Diese Merkmale kennzeichnen F lediglich als selbständiges Produkt im Rahmen der angebotenen Internet-Dienste.

Anmerkung: Der BFH weist in seinen Entscheidungsgründen auch darauf hin, dass der Kläger den streitgegenständlichen Bereich auch als Teilbetrieb hätte organisieren können; dann hätte er aber für eine stärkere Trennung (z.B. eigene Anmeldung, eigene Firma, eigene Verwaltung, eigene Organisation, eigenes Anlagevermögen, eigene Abrechnungen, eigene Räumlichkeiten, eigenständiger, unterscheidbarer Außenauftritt) sorgen müssen.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-14529