Online-Nachricht - Mittwoch, 17.03.2010

Lohnbuchhaltung | Zweifelsfragen zum neuen "Sammelposten"

Mit Schreiben vom hat das BMF die umsatzsteuerlichen und lohnsteuerlichen Zweifelsfragen klären wollen, die mit der Absenkung des USt-Satzes für Beherbergungsleistungen zum einhergingen, vor allem bei der Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen an Arbeitnehmer.


Um weiterhin die pauschale Kürzung nach R 9.7 Absatz 1 LStR anzuwenden, können in der Hotelrechnung die Leistungen für Frühstück und weitere nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Leistungen zu einem Sammelposten zusammengefasst werden. Hierfür darf aber kein gesondertes Entgelt vereinbart sein. Dieser Sammelposten wird dann um 4,80 Euro gekürzt.

Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten im Sinne von R 9.8 LStR zu behandeln und kann daher steuerfrei erstattet werden. Dies gilt nur, wenn kein Anlass für die Vermutung besteht, dass in diesem Sammelposten etwaige nicht als Reisenebenkosten anzuerkennende Nebenleistungen enthalten sind, etwa Pay-TV, private Telefonate, Massagen.

Unschädlich ist insbesondere, wenn dieser Sammelposten auch mit „Internetzugang” oder „Zugang zu Kommunikationsnetzen” näher bezeichnet wird und der hierzu ausgewiesene Betrag nicht so hoch ist, dass er offenbar den Betrag für Frühstück und steuerlich anzuerkennende Reisenebenkosten übersteigt. Anderenfalls ist dieser Sammelposten steuerlich in voller Höhe als privat veranlasst zu behandeln.

Da der Ausweis eines „Sammelpostens” nicht zulässig ist für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart ist, sollten Arbeitgeber, die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, darauf achten, dass in dem zu zahlenden Übernachtungspreis das Frühstück und ggf. andere Nebenleistungen enthalten sind: Denn nur dann darf der Hotelunternehmer das Frühstück zusammen mit anderen, nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden Leistungen in einem Sammelposten zusammenfassen oder mit 20 % des Pauschalpreises ansetzen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht dürfen in dem Sammelposten auch Leistungen enthalten sein, die Lohnsteuer-Außenprüfer regelmäßig nicht als Reisenebenkosten anerkennen, z. B. Kosten für die Wäschereinigung. Deshalb sollte bei der Vereinbarung der Übernachtungspauschale festgelegt werden, welche Nebenleistungen in dem Sammelposten enthalten sind. Unkritisch sind z. B. Internetnutzung, Parkgebühren.

Ausführlich beschäftigt sich der BBK Schwerpunkt in Ausgabe 6/2010 mit dem BMF-Schreiben – sowohl aus lohnsteuerlicher als auch aus umsatzsteuerlicher Sicht.

Quelle: Red.

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-14488