Online-Nachricht - Mittwoch, 17.03.2010

Zinsen aus Lebensversicherungen | Steuerschädliche Darlehensverwendung VZ 2003 (BFH)

Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt, auf dem auch andere Zahlungsein- und -ausgänge verbucht werden und erfolgt über dieses Konto auch die Anschaffung des Wirtschaftsguts, für welches das Darlehen aufgenommen wurde, erfüllt das Darlehen bereits wegen der Vermischung der Darlehensmittel mit anderen Geldbeträgen nicht die zum Sonderausgabeabzug erforderlichen Voraussetzungen (; veröffentlicht am ).


Wird ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Das Darlehen hat nicht unmittelbar und ausschließlich der Anschaffung der Windenergieanlage gedient. Ausweislich der dem FG überreichten Kontounterlagen ist auf dem Konto der KG nicht nur die Darlehensvaluta aus dem Kreditvertrag mit der D eingegangen. Vielmehr ist am selben Tage, an dem das Darlehen der D ausgezahlt wurde, noch ein weiteres Darlehen in Höhe von 125.000 € auf das nämliche Konto gezahlt worden; darüber hinaus ist mit Wertstellung eine Gutschrift in Höhe von 88.620,44 € zu verzeichnen. Insgesamt belaufen sich die Zahlungseingänge bis zu diesem Zeitpunkt damit auf 352.821 €. Ob die KG das von der D bewilligte Darlehen in vollem Umfang eingesetzt hat, um die Zahlungsanforderungen der X GmbH zu bedienen, oder ob sie darüber nur teilweise verfügt hat und im Übrigen auf die anderen, ihr zur Verfügung stehenden Gelder zurückgegriffen hat, ist nicht erkennbar, weil sich die Beträge auf dem Konto vermischt haben.


Bei einem - nicht in genau der Höhe der Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts eingefrorenen- Kontokorrentkonto, über das Ein- und Auszahlungen getätigt werden, und bei dem ein etwaiger Negativsaldo durch eingehende Zahlungen wieder vermindert wird, ist aufgrund der laufenden Kontobewegungen im Ergebnis nicht festzustellen, welche Darlehensvaluta letztlich noch für die Anschaffung des Wirtschaftsguts verwendet worden ist, so dass keine "unmittelbare und ausschließliche" Verwendung für den begünstigten Zweck gegeben ist.

Hinweis: Der Streitfall betraf eine alte Rechtslage. Mit dem Alterseinkünftegesetz v. wurden die Vergünstigungen für Lebens- und Rentenversicherungen deutlich beschnitten.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-14485