Online-Nachricht - Mittwoch, 17.03.2010

Umsatzsteuer | Keine Ungleichheit bei Besteuerung von Fast-Food und Schulkantine (BMF)

Das BMF weist darauf hin, dass es keine Ungleichheit bei der Besteuerung von Food-Restaurants und Schulkantinen gibt. Umsatzsteuerrechtlich seien die Schulkantinen und Fast-Food-Restaurants einander gleichgestellt. Das geltende Recht biete jedoch die Möglichkeit, die Bereitstellung günstiger Schulessen zu unterstützen.


Hintergrund: Aktuell wird die Frage diskutiert, ob Schulkantinen genötigt werden, teures Essen anzubieten, weil sie mehr Umsatzsteuer zahlen müssen als die Currywurstbude an der Ecke. Das ist nach Aussage des BMF nicht richtig. Die aktuell entbrannte Diskussion drehe sich um die Punkte „Mitnahme“, „Anlieferung“ und den Verzehr auf einer dafür bereitgestellten Sitzgelegenheit. Grundsätzlich gelte: Wenn Speisen vor Ort verzehrt werden, unterliegen diese Leistungen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %. Dies gelte für alle Restaurationsbetriebe und damit auch für Fast-Food-Restaurants. Lieferungen von Lebensmitteln unterlägen dagegen grds. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Weitere Leistungen seien von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn ein Teil dieser Leistungen in der Abgabe von Lebensmitteln bestehe.

Abgrenzung: EuGH und BFH haben in den letzten Jahren mehrere Urteile zur Frage der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken gefällt. Hiernach liegt immer dann eine Leistung vor, die mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % zu besteuern ist, wenn der leistende Unternehmer neben der Abgabe von Lebensmitteln noch andere Dienstleistungen erbringt, die das Lieferelement qualitativ überwiegen. Zu diesen Dienstleistungen gehören beispielsweise die Bereitstellung von Tischen und Stühlen sowie die Reinigung des Mobiliars und des benutzten Geschirrs bzw. Bestecks nach dem Verzehr. Übernimmt ein Unternehmer nun den Kantinenbetrieb einer Schule, erbringt er eine weit über die bloße Abgabe von Speisen hinausgehende Leistung. Er befreit gewissermaßen den Schulträger von den Lasten der Mittagsversorgung und bietet einen Service, der von einem Finanzgericht einmal treffend als „Rundumsorglos-Paket“ bezeichnet wurde. Wie der BFH klargestellt hat, gelten diese Grundsätze sowohl für das klassische Restaurationsgewerbe als auch für die Mittagsversorgung in Schulen, die von der Rechtsprechung mit dem Essen im Restaurant umsatzsteuerrechtlich gleichgestellt wird (NWB OAAAC-17025). Diese Regelung betrifft auch Krankenhäuser und Seniorenheime sowie die Leistungen von Catering-Unternehmern. Die Leistungen der Fast-Food-Restaurants unterliegen demnach ebenfalls dem allgemeinen Umsatzsteuersatz, wenn die Speisen vor Ort verzehrt werden. Nach Ansicht des BMF hat sich an dieser Rechtslage auch nichts geändert. Das (NWB SAAAC-95826), in dem sich die Finanzverwaltung auch zum Schulessen geäußert hat, fasse lediglich die bis dahin ergangenen Urteile zusammen und führe die bisherige Verwaltungsauffassung zur Mittagsversorgung in Schulen inhaltlich fort.

Hierzu führt das BMF weiter aus: Das geltende Umsatzsteuerrecht sieht allerdings andere umfassende Möglichkeiten vor, Schülerinnen und Schülern Essen zu einem attraktiven Preis anzubieten: Zum einen können gemeinnützige Vereine, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, Speisen und Getränke in Schulen umsatzsteuerfrei abgeben (§ 4 Nr. 18 UStG). Das beinhaltet auch Speisen und Getränken für Schülerinnen und Schüler. Zum anderen können Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten oder Halbtags-Schülerheime von der Steuerbefreiung profitieren, wenn die Verpflegungsleistung durch den Träger der Einrichtung selbst erbracht wird (§ 4 Nr. 23 UStG). Er muss das Essen nicht selbst zubereiten, aber die Ausgabe der Schulspeisung muss durch den Schulträger selbst erfolgen. In den Fällen der (An-)Lieferung bzw. der Ausgabe der Schulspeisung durch Dritte (z.B. Caterer) sieht das nationale Umsatzsteuerrecht eine Steuerbefreiung nicht vor. Die (An-)Lieferung der Schulspeisung unterliegt aber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sofern lediglich eine reine Lebensmittellieferung durch den Caterer erfolgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit der Anlage 2 des UStG). Auch die Abgabe von Speisen in Schulen kann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn sie durch eine gemeinnützige Körperschaft im Rahmen ihres Zweckbetriebs erfolgt (§ 12 Nr. 8 UStG). Die Grundversorgung von Schülern mit Speisen und Getränken an Schulen durch gemeinnützige sog. Mensavereine oder Schulfördervereine stellt einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 66 AO dar (Einrichtung der Wohlfahrtspflege; vgl. Anwendungserlass zur AbgabenordnungAEAO – zu § 66 Nr. 5).

Quelle: BMF online

 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-14473