Online-Nachricht - Mittwoch, 10.03.2010

Schenkungsteuerfalle | Zustiftung des einzigen Begünstigten an Familienstiftung (BFH)

Die Zustiftung an eine Familienstiftung unterliegt selbst dann der hohen Steuerklasse III, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise spielt keine Rolle (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Die Klägerin ist eine rechtsfähige Familienstiftung, deren Zweck darin besteht, einen Begünstigten, dessen Abkömmlinge und die Ehegatten durch Gewährung von „Wohnmöglichkeiten und Lebenshaltungskosten“ in angemessener Weise zu versorgen. Da der Begünstigte unverheiratet und kinderlos blieb, ist er der einzige Begünstigte der Klägerin. Zum Vermögen der Klägerin gehörte u.a. ein in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der in den Jahren 1999 bis 2001 erhebliche Verluste erwirtschaftete. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom wendete der aufgrund seines Gesundheitszustands unter Betreuung stehende Begünstigte der Klägerin mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts 1 Mio. DM zu, um den Hof als ihm vertrauten Lebensmittelpunkt und Wohnsitz zu erhalten. Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin für diese Zuwendung 146.791,90 € Schenkungsteuer nach der Steuerklasse III fest.

Dazu führt der BFH weiter aus: Die Zuwendung an eine Stiftung ist auch dann steuerpflichtig, wenn der Zuwendende ihr einziger Begünstigter ist. Auch dies führt nicht dazu, dass sein Vermögen mit dem Vermögen der Stiftung verschmilzt, so dass seine Zuwendung an die Stiftung als Zuwendung an sich selbst erschiene. Bei einer nach § 80 BGB rechtsfähigen Stiftung ist das Vermögen kraft ihrer rechtlichen Selbständigkeit vom Vermögen der Begünstigten getrennt. Bei der Zuwendung an eine Stiftung kann es sich um eine unter § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG fallende - bei einer Familienstiftung steuersatzprivilegierte - Erstausstattung der Stiftung oder um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden an die bereits bestehende Stiftung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG („Zustiftung“) handeln. Die Schenkungsteuerbarkeit wird nicht durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in Frage gestellt. Der Erhalt des Hofs als Wohnsitz und Lebensmittelpunkt ist nicht als kausale Gegenleistung anzusehen. Der Fortbestand des zum Stiftungsvermögen gehörenden defizitären Hofs lag in erster Linie im Interesse der Klägerin selbst, denn nur durch Bereitstellen dieses Wohnsitzes konnte sie ihren Zweck erfüllen. Der Begünstigte hat das Stiftungskapital gestärkt, obwohl auch andere Möglichkeiten zum Erhalt des Hofs als Wohnsitz und Lebensmittelpunkt bestanden haben, wie z.B. ein Darlehen direkt an die KG oder die Aufgabe des verlustbringenden Betriebs. Der Wille zur Freigebigkeit ist dann gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende (gleichwertige) Gegenleistung zu erhalten. Da eine den objektiven Schenkungsteuertatbestand erfüllende Zuwendung im Verhältnis zwischen Zuwendendem und Stiftung vorliegt, der keine (kausale) Gegenleistung der Bedachten gegenübersteht, war es für den Willen zur Freigebigkeit erforderlich aber auch ausreichend, dass der Zuwendende eine Vermögensmehrung der Stiftung zu seinen Lasten gewollt hat. Die Verpflichtung zur satzungsmäßigen Verwendung des zugewendeten Kapitals mindert die Bereicherung der Klägerin nicht.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Die dieser Entscheidung zugrunde liegende zivilrechtliche Betrachtungsweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des II. Senats des BFH. Bei wirtschaftlicher Betrachtung hat der Zustiftende sich als alleiniger Begünstigter der Familienstiftung selbst beschenkt. Gleichwohl musste die Stiftung die Zuwendung besteuern. Sie genießt auch nicht das Steuerklassen-Privileg, das § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG für die Errichtung von Familienstiftungen gewährt.

 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-14432