Online-Nachricht - Mittwoch, 10.03.2010

Hamburg | Diskriminiert Zweitwohnungsteuer Kleinfamilien von Müttern mit Kind? (BFH)

Der Senator für Finanzen der Stadt Hamburg soll einem Verfahren vor dem BFH beitreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz (HmbZWStG) Alleinerziehende gegenüber Verheiraten benachteiligt und dadurch gegen das GG verstößt (; veröffentlicht am ).


Das HmbZWStG erfasst einerseits die Zweitwohnung eines Alleinerziehenden, während andererseits Zweitwohnungen von verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Eltern von der Steuer ausgenommen sind.

Hintergrund: Nach § 1 HmbZWStG unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung in Hamburg der Zweitwohnungsteuer, wobei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbZWStG als Zweitwohnung eine Wohnung aufzufassen ist, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes dient. Nach § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG gelten die Abs. 1 und 2 der Vorschrift nicht für Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung und außerhalb Hamburgs belegen ist.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine alleinerziehende Mutter, die zusammen mit ihrer noch in der Schulausbildung befindlichen Tochter in einer gemeinsame Hauptwohnung außerhalb Hamburgs lebt. Die Mutter unterhielt aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg. Als nicht verheiratete Person konnte sie die Vergünstigung des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG nicht in Anspruch nehmen.

Dazu führt der BFH weiter aus: Art. 6 Abs. 1 GG schützt auch die aus einer alleinerziehenden Mutter und ihrem Kind bestehende Gemeinschaft. Dieser Schutz betrifft die Familie vorrangig als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, zu der nach der vorläufigen Sicht des BFH auch die schulische Ausbildung gehört. Deshalb stellt sich aus Sicht des Gerichts die Frage, ob eine Regelung, nach der vergleichbare verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Personen begünstigt werden, während eine aus einer Mutter und einem noch in der Schulausbildung befindlichen Kind bestehende Familie ausgeschlossen wird, mit der Verfassung vereinbar ist.

Quelle: BFH, Pressemitteilung 20/2010

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-14431