Online-Nachricht - Donnerstag, 04.03.2010

Gewerbesteuer | Kommunen müssen Mindesthebesatz weiter einhalten (BVerfG)

Der gesetzlich festgelegte Mindesthebesatz von 200 % für die Gewerbesteuer greift nicht in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der Finanzautonomie der Gemeinden ein und muss daher weiter angewendet werden ( und 2 BvR 2189/04).


Seit dem sind Gemeinden nach § 1, § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG verpflichtet, Gewerbesteuern zu einem Mindesthebesatz von 200 % zu erheben. Zuvor stand es den Gemeinden frei, jeden beliebigen Hebesatz festzusetzen und durch eine Festsetzung des Hebesatzes auf Null von der Erhebung der Gewerbesteuer gänzlich abzusehen.

Die Beschwerdeführerinnen, zwei Gemeinden in Brandenburg, hatten sich mittels einer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung gewandt. Sie wollten weiterhin die Möglichkeit haben, wie in der Vergangenheit niedrigere Hebesätze zu bestimmen oder keine Gewerbesteuer zu erheben.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesthebesatz von 200 % für die Gewerbesteuer ist verfassungskonform. Die Neuregelung verstößt nicht gegen die grundgesetzlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit und die von ihr umfasste Hebesatzautonomie. Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 GG gewährleisten nicht, dass den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ohne gesetzliche Einschränkungen eingeräumt wird. Die mit dem gesetzlichen Mindesthebesatz von 200 % verbundene Beschränkung des Hebesatzrechts berührt die Finanzautonomie der Gemeinde nicht in ihrem Kernbereich, weil den Gemeinden ein erheblicher Gestaltungspielraum erhalten bleibt.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung 12/2010

 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-14406