Online-Nachricht - Mittwoch, 03.03.2010

Druckgewerbe | Erhöhte Investitionszulage für wiederverwendbare Druckplatten (BFH)

Die Herstellung von Trägerfilmen und Druckplatten, die für künftige Aufträge aufbewahrt werden, ist eine Erstinvestition, die der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte des Druckgewerbes dient. Sie werden deshalb, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind nach InvZulG 1999 durch eine erhöhte Investitionszulage begünstigt (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Der Kläger betreibt im Fördergebiet eine Druckerei. Nach der im Streitjahr 2003 angewendeten Drucktechnik dienten Druckplatten und Trägerfilme zusammen als Druckvorlage. Die in die Druckmaschine eingelegten Druckplatten wurden mit Hilfe der Trägerfilme hergestellt. Die Filme und Platten wurden für etwaige künftige Aufträge derselben Auftraggeber aufbewahrt. Der Kläger beantragte die erhöhte Investitionszulage für Investitionen des Jahres 2003, u.a. für „Trägerfilme und Druckplatten“. Die Herstellungskosten waren mit 50.117 € angegeben. Bei einer Investitionszulagen-Sonderprüfung stellte die Prüferin fest, dass die Trägerfilme und Druckplatten nur in Höhe von 4.424,23 € in der Bilanz des Klägers aktiviert waren und dass ein mit der Herstellung der Filme und der Platten zusammenhängender Aufwand von 45.693,19 € gewinnmindernd geltend gemacht worden war. Das Finanzamt gewährte wegen der ertragsteuerlichen Behandlung als sofort abziehbarer Aufwand nicht die erhöhte Zulage.
Dazu führt der BFH weiter aus: Sowohl die Filme als auch die Druckplatten sind materielle und damit bewegliche Wirtschaftsgüter. Es sind Gegenstände, deren materieller Wert gegenüber dem geistigen Gehalt bedeutungsmäßig nicht zurücktritt. Die Druckvorlagen sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die Druckvorlagen sind auch nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 i.V.m. § 6 Abs. 2 EStG anzusehen, da sie nicht selbständig nutzbar sind. Die Gewährung der Investitionszulage ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Druckvorlagen ertragsteuerlich als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt und nicht aktiviert hat. Die Herstellung der Druckvorlagen ist als Erstinvestition i.S. von § 2 Abs. 7 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 InvZulG 1999 zu beurteilen. Nach der Tatbestandsalternative des § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 sind Erstinvestitionen die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte dienen. Eine Betriebsstättenerweiterung setzt nach Tz. 107 des NWB QAAAA-85660 eine Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, die sich nach außen dokumentiert und durch die die Möglichkeit geschaffen wird, die Produktion von Waren, Dienstleistungen oder den Handel (Ausbringungsmenge/-ergebnis = Output) qualitativ oder quantitativ zu steigern. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht der Finanzverwaltung bei Trägerfilmen zu bejahen (s. Tz. 20 des zum InvZulG 2005 ergangenen NWB NAAAC-43275). Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Auch die Herstellung von Druckplatten ist eine Erstinvestition, sofern die Platten, für künftige Aufträge aufbewahrt werden.
Quelle: BMF online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Man muss das Urteil wohl als Einladung auffassen, eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung in Anspruch zu nehmen. Alle Investitionszulagegesetze schließen die Förderung geringwertiger Wirtschaftsgüter aus, jedenfalls, soweit die Aufwendungen sofort abziehbar sind (aktuell § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes). Der Grund des Ausschlusses einer Doppelbegünstigung liegt auf der Hand (, BStBl II 1978, 115 unter Hinweis auf die seinerzeitige Gesetzesbegründung). In jenem Fall hatte die Klägerin, ebenfalls eine Druckerei, Reproduktionen und Lithographien weder als geringwertige noch als kurzlebige Wirtschaftsgüter behandelt, sie aber gleichwohl sofort auf einen Erinnerungswert abgeschrieben. Der BFH lehnte aber eine Ausdehnung des Förderungsverbots gegen seinen Wortlaut ab. Im Streitfall hingegen hat der Kläger die Vorlagen (Trägerfilme und Druckplatten) zu Unrecht als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt, obwohl sie nicht selbständig nutzbar waren. Dieser Fehler ist nicht korrigiert worden. Gleichwohl gewährte der BFH die Förderung mit der Begründung, die Investitionszulage sei „nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Druckvorlagen ertragsteuerlich als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt und nicht aktiviert hat“. Zu Unrecht verweist der III. Senat des BFH insoweit auf sein Urteil III R 72/75 a.a.O., denn dort hatte die Klägerin die Wirtschaftsgüter gerade nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt.
 

 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-14391