Online-Nachricht - Mittwoch, 03.03.2010

Versicherungsteuer | Regulierungskosten kein Versicherungsentgelt (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung entsprechend einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung selbst trägt, kein Versicherungsentgelt sind und damit nicht der Versicherungsteuer unterliegen (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: In dem entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer, ein Autovermieter, Kraftfahrt-Haftpflichtversicherungsverträge mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Zum Versicherungsumfang gehörten Sach- und sonstige Vermögensschäden nur, soweit diese im Versicherungsfalle 100.000 Euro überstiegen. Der Versicherungsnehmer sollte diese Schäden auch in eigener Verantwortung regulieren. Soweit solche Schäden zunächst von dem Versicherer reguliert wurden, hatte diesem der Versicherungsnehmer den Aufwand bis zur Höhe von 100.000 Euro zu erstatten.

Hierzu führte das BFH weiter aus: Für die vom Versicherungsnehmer übernommenen Schadenszahlungen und Regulierungskosten fehlt es an einem von der Versicherung übernommenen Wagnis und damit an einem grundlegenden Merkmal der Versicherungsteuerpflicht. Dass der Versicherer nach dem Pflichtversicherungsgesetz gegenüber Geschädigten unbeschränkt haftet, ist wegen der den Versicherungsnehmer treffenden Pflicht zur Erstattung der vom Versicherer verauslagten Beträge unerheblich. Ob die hier geschlossenen Versicherungsverträge überhaupt wirksam sind, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 19/2010

 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-14388