Online-Nachricht - Montag, 01.03.2010

Erwerb einer Kapitallebensversicherung | Steuerliche Behandlung der aufgelaufenen Zinsen (FG)

Der bei Erwerb einer gebrauchten Lebensversicherung aufgelaufene Zinsanteil ist im Veranlagungszeitraum des Erwerbs weder als negative Einnahme aus Kapitalvermögen noch als Werbungskosten zu berücksichtigen, vielmehr handelt es sich um Anschaffungskosten der Lebensversicherung ().

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob der bei dem Erwerb einer „gebrauchten” Lebensversicherung bislang aufgelaufene Zinsanteil im Veranlagungszeitraum des Erwerbs als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die Kläger erwarben im Streitjahr (2005) als Versicherungsnehmer die Rechte und Pflichten einer ursprünglich von einem Dritten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung zu einem Kaufpreis in Höhe von 30.000 EUR. Versicherungsvertraglich war die Abtretung zulässig und erfolgte auch im Einvernehmen mit der Versicherungsgesellschaft. Die Versicherungsgesellschaft ermittelte zum Stichtag die rechnungsmäßigen und die außerrechnungsmäßigen Zinsen.
Hierzu führte das Gericht aus: Bei Erwerb einer kapitalbildenden Lebensversicherung werden – wie im Streitfall – alle bestehenden und künftigen Rechte, Ansprüche und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis auf den Erwerber übertragen. Die Rechte lassen sich zwar rein rechnerisch in rechnungsmäßige, außerrechnungsmäßige Zinsen und ein Versicherungsstammrecht aufteilen. Letztlich erwirbt der Käufer der Versicherungspolice jedoch die Ansprüche aus einem einheitlichen Versicherungsvertrag, womit es ihm ermöglicht wird, ab dem Erwerbszeitpunkt die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen zu erlangen. Dass er damit gleichzeitig bereits bestehende Ansprüche des Versicherungsnehmers erwirbt, die er bei Auszahlung versteuern muss, ist sein persönliches Risiko. Diesen Umstand wird er in seine Kalkulationen mit einbeziehen müssen. Die Zahlungen der Kläger stellen Aufwendungen dar, die geleistet werden, um einen bzw. rechnerisch mehrere Vermögensgegenstände zu erwerben. Damit handelt es sich um klassische Anschaffungskosten, die die Vermögenssphäre betreffen. 
Anmerkungen: Das Gericht weist in den Entscheidungsgründen darauf hin, dass für das Streitjahr (2005) keine dem nunmehr durch Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführten § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG vergleichbare Regelung existierte. Diese Neuregelung sei gemäß § 52a Abs. 10 Satz 5 EStG lediglich auf Veräußerungen nach dem anzuwenden. Letztlich komme im Streitfall auch eine analoge Anwendung der in dem Streitjahr geltenden Regelung des § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG (Berücksichtigung bezahlter Stückzinsen beim Erwerb festverzinslicher Wertpapiere) nicht in Betracht, weil es sich bei den außerrechnungsmäßigen Zinsen letztlich um keine fest kalkulierbare und bestimmbare Größe handele. Es sei völlig ungewiss, in welcher Höhe der Erwerber der Kapitallebensversicherung bei deren Auszahlung außerrechnungsmäßige Zinsen zu versteuern habe. Die Revision wurde zugelassen, weil die hier streitige Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung habe (BFH-Az.: NWB GAAAD-32338).
Quelle: NWB-Datenbank
Hinweis: Einen entsprechenden Mustereinspruch finden Sie in der NWB-Datenbank unter der NWB DokID: NWB QAAAD-35320.
 


 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-14370