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Arbeitsrecht; | Bezugnahmeklausel und betriebliche Übung bei Betriebsübergang
Ist im Arbeitsvertrag mit dem tarifgebundenen Arbeitgeber vereinbart, für das Arbeitsverhältnis ,,gelten die Bedingungen des jeweils gültigen Tarifvertrages'', so stellt dies i. d. R. eine ,,Tarifwechselklausel'' dar. Voraussetzung für eine wirksame Tarifwechselklausel ist, dass der am Anfang fachlich/betrieblich als einschlägig bezeichnete oder bei Altverträgen angewandte Tarifvertrag auch derjenige ist, in dessen fachlichen/betrieblichen Geltungsbereich der Betrieb oder das Unternehmen des Arbeitgebers fällt, und dass der Arbeitgeber hieran tarifgebunden ist, was bei einem Firmentarifvertrag der Fall ist. Die Gewährung von Leistungen, zu denen sich der Betriebserwerber für verpflichtet hält - z. B. nach § 613a Abs. 1 BGB - begründet eine betriebliche Übung nicht, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar war, ...