Online-Nachricht - Dienstag, 23.02.2010

Einkommensteuer | Nachzahlungen einer Erwerbsunfähigkeitsrente im Jahre 2005 (FG)

Das FG Niedersachen hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Rentennachzahlungen für die Jahre 2003 u. 2004 im Jahre 2005 (Streitjahr) nach der bis zum geltenden Rechtslage mit 4 % oder nach den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes (Rechtslage ab ) mit 50 % bei der Besteuerung anzusetzen ist (FG Niedersachen, Urteil v. - 2 K 309/07).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Finanzamt hat den für die Jahre 2003 und 2004 nachgezahlten Teil zu Unrecht mit einem Ertragsanteil von 50 % der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Nachzahlungen für den Zeitraum bis zum waren nach dem bis dahin geltenden Recht zu besteuern. Zwar bestimmt § 52 Abs. 1 EStG in der für den VZ 2005 geltenden Fassung, dass „diese Fassung des Gesetzes“, also die Gesetzesfassung nach Einführung der geänderten Alterseinkünftebesteuerung, erstmals für den VZ 2005 anzuwenden ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Die Absätze 2 ff. des § 52 EStG enthalten keine anderweitige Regelung für den (zeitlichen) Anwendungsbereich der Neuregelung für abgekürzte gesetzliche Altersrenten. § 52 Abs. 1 EStG in der für den VZ 2005 geltenden Fassung ist indes in seinem Anwendungsbereich im Wege einer teleologischen Auslegung dergestalt zu reduzieren, dass Nachzahlungen auf eine abgekürzte Leibrente für Zeiträume bis zum , die erst ab VZ 2005 ausgezahlt werden, jedenfalls dann noch der bisherigen Systematik der Rentenbesteuerung zu unterwerfen sind, wenn der Steuerpflichtige die Zahlung der Rente so rechtzeitig beantragt hat, dass eine Zahlung bis zum hätte erfolgen müssen.

Anmerkungen: Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH-Az.: X R 1/10). Das FG Niedersachsen widerspricht mit der o.g. Entscheidung der Auffassung, dass Rentennachzahlungen im Jahr des Zuflusses grds. nach dem im Zuflusszeitpunkt geltenden Recht steuerlich zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, für welche Jahre und aus welchen Gründen die Nachzahlung erfolgte (vgl. hierzu z.B. NWB IAAAD-24353; Revision eingelegt, BFH-Az.: X R 19/09; Myßen/Finckh, NWB WAAAB-92676; NWB EAAAB-92977).

Quelle: FG Niedersachsen online

 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-14324