Online-Nachricht - Montag, 22.02.2010

Preußische Schlösser und Gärten | Keine "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos (OLG)

Das OLG Brandenburg hat die "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten gekippt. Es gebe grds. kein Vorrecht des Eigentümers, eine Ablichtung seines Eigentums zu verwerten. Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert wird, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen wird (, 5 U 13/09 u. 5 U 14/09).

Hierzu führte das OLG weiter aus: Es gibt kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Vielmehr hat der Fotograf oder der Filmemacher das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos und Filmen zu ziehen. Anderenfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Wer nicht will, dass sein Eigentum fotografiert wird, kann den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen wird. Diese Möglichkeit hat allerdings nur ein Privateigentümer, nicht dagegen die Stiftung. Ihr ist das Eigentum an den Parkanlagen und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg deswegen übertragen worden, damit sie gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Besucher der Parkanlagen sind auch nicht aufgrund der Parkordnung vertraglich verpflichtet, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen. Da keine Einlasskontrollen stattfinden und die Anlagen tagsüber ohne jede Einschränkung betreten werden kann, haben Besucher den Eindruck, der Zutritt ist unbeschränkt gestattet, solange sich der Parkbesucher ordentlich beträgt und die Anlagen nicht schädigt.

Anmerkung: Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, so dass die Urteile noch nicht rechtskräftig sind.

Quelle: OLG Brandenburg, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-14315