Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für Theaterbetriebe (FG)
Das FG Hamburg hat klargestellt, dass die Abgabe von kleinen Speisen und Getränken keine umsatzsteuerbefreite Nebenleistung zur Theateraufführung ist ().
Hintergrund: Die Umsätze der Theater des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sind steuerfrei. Das Gleiche gilt für die Umsätze anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wahrnimmt wie die von öffentlichen Gebietskörperschaften getragene Theater (§ 20 in Nr. 4a S. 2 UStG).
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt den Theaterbetrieb „A”. Neben den Umsätzen durch die Theatervorstellungen erzielte die Klägerin Einnahmen aus dem Ausschank von Getränken und dem Verkauf von Brezeln vor einer Veranstaltung sowie in den Pausen. Ein Tresen für den Ausschank befindet sich Rande des Zuschauerraums. Zugang zu diesen Service hat nur der Theaterbesucher, der die Einlasskontrolle passiert hat. Die Klägerin hat diese Einnahmen in den Streitjahren zusammen mit den Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten als steuerbefreite Umsätze nach § 4 Nr. 20a UStG angemeldet. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei den Bewirtungsumsätzen um steuerfreie Nebenleistungen zu den steuerfreien Theaterleistungen handle.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Nach der Rechtsprechung des BFH sind steuerfreie Umsätze eines Theaters typische Theaterleistungen einschließlich der üblicherweise damit verbundenen Nebenleistungen. Darunter fällt nicht die Abgabe von Speisen und Getränken, wenn sie dazu bestimmt ist, dem Theater zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, und in unmittelbaren Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen ausgeführt wird (NWB XAAAB-67531 u. NWB SAAAB-67002). Auch wenn im Streitfall die Abgabe nur an Theaterbesucher in einem abgeschlossenen, anderen Personen nicht zugänglichen Bereich erfolgt, steht die Klägerin mit diesen Umsätzen mit anderen Gastronomieunternehmen in Wettbewerb. Der Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität, demzufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, gebietet es, die Bewirtungsumsätze der Klägerin ebenso zu behandeln wie die anderer Gastronomiebetreiber. In dieser Hinsicht sind die Umstände in dem Theaterbetrieb der Klägerin nicht in einer Art besonders, dass sie eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Nicht entscheidungserheblich ist es insoweit, dass die räumliche Situation es nach Angaben der Klägerin unmöglich macht, die Gastronomie zu verpachten. Die Art der Umsätze wird dadurch nicht verändert. Die Umsätze sind im Streitfall auch dazu bestimmt, dem Theater zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Zwar sind die Umsätze mit 8 bis 10 % des Gesamtumsatzes nicht sehr hoch. Sie erreichen jedoch einen Umfang, der nicht mehr als ganz untergeordnet angesehen werden könnte und liegen im Rahmen der Umsätze, die der BFH in seinen Entscheidungen als Verschaffung zusätzlicher Einnahmen angesehen hat (11% bzw. 12% der Gesamtumsätze in dem Verfahren V R 20/03, 7,68% der Gesamtumsätze in dem Verfahren V R 6/03). Die Bewirtungsumsätze gehen danach über den Umfang einer Nebenleistung hinaus.
Anmerkung: Als typische Nebenleistung zur steuerbefreiten Theateraufführung sieht das Gericht die Aufbewahrung der Garderobe, der Verkauf von Programmen und die Vermietung von Operngläsern an. Die Revision wurde im Streitfall nicht zugelassen.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
KAAAF-14259