Online-Nachricht - Mittwoch, 03.02.2010

Grenzgänger | Berechnung der Nichtrückkehrtage im Falle von Dienstreisen (BFH)

Der BFH hat mit drei Entscheidungen zu Streitfragen bei der Besteuerung sog. Grenzgänger nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit der Schweiz und Frankreich Stellung genommen (, I R 84/08 u. I R 15/09; veröffentlicht am ).

Grenzgänger nach DBA-Schweiz: Im Streitfall Az. I R 15/09 hat der BFH dies für die Grenzgängerregelung des DBA-Schweiz bei einem in Deutschland ansässigen und hier unbeschränkt Steuerpflichtigen verneint, da bei der Berechnung der „schädlichen“ Nichtrückkehrtage zwar Dienstreisetage mit auswärtiger Übernachtung in Deutschland zu berücksichtigen waren, nicht aber solche Dienstreisetage, an denen der Steuerpflichtige an den Wohnsitz zurückgekehrt ist. Eintägige Dienstreisen in Drittstaaten sowie die Rückreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen führen nach Ansicht des BFH daher nicht zu Nichtrückkehrtagen (Abweichung v. NWB IAAAA-77126, Tz. 14 ).

Grenzgänger nach DBA-Frankreich: Für das DBA-Frankreich - und konkret einen in Frankreich wohnenden, in Deutschland mit seinen Arbeitseinkünften beschränkt Steuerpflichtigen - hat der BFH im Streitfall Az. I R 84/08 dagegen angenommen, dass Dienstreisetage auch bei einer Rückkehr an den Wohnsitz in diese Berechnung einzubeziehen sind, wenn der Steuerpflichtige ganztägig außerhalb der im Abkommen festgelegten Grenzzone gearbeitet hat. Eine auch nur kurzfristige Tätigkeit in der Grenzzone schließt dagegen einen Nichtrückkehrtag aus; bloße Transferreisen innerhalb der Grenzzone sind insoweit jedoch unbeachtlich. Hinreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone zählen nur dann zu den Nichtrückkehrtagen, wenn der Arbeitnehmer nicht vor der Abreise zwischen seinem Wohnsitz und dem Arbeitsort in der Grenzzone gependelt ist.

Sonderregelung für leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften: Im Streitfall Az. I R 83/08 war die Anwendung der Grenzgängerregelung des DBA-Schweiz auf den in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten einer Schweizer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen, da die Höchstgrenze von 60 Tagen infolge der Dienstreisen überschritten war. Der BFH entschied unter Berufung auf die abkommensrechtliche Sonderregelung für leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz), dass die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Schweizer Kapitalgesellschaft in Deutschland auch insoweit von der Besteuerung freizustellen sind, als die Tätigkeit tatsächlich außerhalb der Schweiz verrichtet worden ist.

Anmerkung: Entfällt eine mehrtägige Dienstreise des Arbeitnehmers auf Wochenenden oder Feiertage, so liegen nach beiden DBA regelmäßig keine Nichtrückkehrtage vor, wenn die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich vereinbart ist und der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch ein zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten übernimmt (Abweichung v. NWB BAAAA-77270, Tz. 11 ). Dies gilt auch für leitende Angestellte, die ihre Tätigkeit zeitlich eigenverantwortlich wahrnehmen und während einer Dienstreise freiwillig am Wochenende arbeiten (Bestätigung v. NWB AAAAB-37242). Keine Nichtrückkehrtage sind auch Krankheitstage während einer mehrtägigen Dienstreise. Um einen Nichtrückkehrtag handelt es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer während der Dienstreise infolge höherer Gewalt daran gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen; im Streitfall Az. I R 84/08 war dies eine „Taifunwarnung“. Die Entscheidungen in den genannten Revisionsverfahren weichen zu einem Gutteil von der einschlägigen Praxis der Finanzverwaltung ab und sind als Präzedenzfälle von Bedeutung für eine Vielzahl weiterer Parallelverfahren, die derzeit noch beim BFH, aber auch den Finanzgerichten und den Finanzämtern, insbesondere in Baden-Württemberg, anhängig sind.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-14167