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Online-Nachricht - Donnerstag, 28.01.2010

Hundesteuer | Ermäßigung für Wachhunde rechtmäßig (VG)

Eine gemeindliche Satzung über die Erhebung von Hundesteuer, die eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 % für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, davon abhängig macht, dass das zu bewachende Gebäude von dem nächsten bewohnten Gebäude in einer Entfernung von mehr als 200 m liegt, ist rechtmäßig (VG Trier, Urteil v. - 2 K 574/09.TR).

Hintergrund: Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters aus dem Bereich des Landkreises Vulkaneifel auf Gewährung einer Steuermäßigung für einen Schäferhund zugrunde. Der Kläger argumentierte damit, dass er den Hund zur Bewachung seines Firmengeländes, auf dem auch das Wohnhaus untergebracht sei, benötige. Das Gelände liege im an die Ortslage angrenzenden Außenbereich und sei weitestgehend uneinsehbar. Eine 200-Meter-Entfernungslösung zum nächstbewohnten Haus könne allenfalls innerörtlich bei optimalen Sichtverhältnissen ein akzeptabler Maßstab sein. Im Außenbereich einer Gemeinde fühle man sich jedoch ohne Wachhund schutzlos. Auf nachbarschaftliche Hilfe könne wegen der Uneinsehbarkeit des Geländes nicht gezählt werden. Mit der Begründung, dass sich die nächsten bewohnten Nachbarhäuser in einer Entfernung von 23 bis 146 Metern befänden, wurde das Begehren des Klägers von der Gemeinde abgelehnt.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Satzungsregelung ist hinsichtlich der Einschränkung der Steuerermäßigung nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber verfügt bei der Schaffung von Ausnahmenormen im Abgabenrecht über ein besonders weites Ermessen. Zudem ist bei Massenerscheinungen, wie der Erhebung von Steuern, grds. auch eine Pauschalierung zulässig. Der Satzungsgeber ist lediglich durch das Willkürverbot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden. Darauf, ob der Satzungsgeber die beste und zweckmäßigste Lösung gewählt hat, kommt es nicht an.
Anmerkung: Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das OVG Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: VG Trier, Pressemitteilung Nr. 2/2010
 

 

Fundstelle(n):
NAAAF-14125