Online-Nachricht - Dienstag, 26.01.2010

Rückstellungen | Rekultivierungspflicht für Erdgasspeicher rückstellungsfähig (OFD)

Rückstellungen für die Verpflichtung zum Abbruch, zur Verfüllung und zur Rekultivierung im Zusammenhang mit der Aufgabe eines Erdgasspeichers dürfen nicht mehr ohne Weiteres mit dem Hinweis auf eine mangelnde zeitliche Konkretisierung versagt werden ( StO 222).


Liegen die übrigen Voraussetzungen für eine Rückstellung vor und ist der Zeitraum in dem die Verpflichtungen (Abbruch, Verfüllung und Rekultivierung) zu erfüllen sind zumindest bestimmbar, dürfen Rückstellungen gebildet werden. An der gegenteiligen Rechtsauffassung hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest.

Hintergrund: Für den Betrieb eines Erdgasspeichers wird von der Bergbehörde kein Zeitraum festgelegt, so dass eine Beendigung der Speichertätigkeit eine spätere Wiederaufnahme der Speicherung nicht ausschließt. Aus diesem Umstand folgerte die Finanzverwaltung (/S 2137 - 86 - StO 221, BB 1999 S. 153), dass kein Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung bzw. kein Zeitraum, in dem die Verpflichtung erfüllt werden muss, bestimmt werden kann. Die für eine Rückstellung erforderliche zeitliche Bestimmbarkeit liegt erst zu dem Bilanzstichtag vor, zu dem der zuständigen Behörde der Abschlussbetriebsplan vorgelegt und von dieser genehmigt wird.

Quelle: OFD Hannover

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-14101