Online-Nachricht - Montag, 25.01.2010

Einkommensteuer | Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit eines Insolvenzverwalters (FG)

Auch ein Steuerberater/vereidigter Buchprüfer, der in größerem Umfang persönlich als Insolvenzverwalter tätig wird, erzielt aus dieser Arbeit, genau wie Rechtsanwälte, keine gewerblichen, sondern Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Seine Einnahmen unterliegen deshalb nicht der Gewerbesteuer (,F).


Sachverhalt: Der Kläger betrieb eine Praxis als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. Darüber hinaus war er als Insolvenzverwalter tätig. Seinen Gewinn ermittelte der Kläger nach § 4 Abs. 3 EStG. In den Streitjahren beschäftigte er 12 bis 13 weisungsgebundene Arbeitnehmer, davon nur 5 Arbeitnehmer als Vollzeitkräfte. Für den Bereich der Insolvenzverwaltung waren unstreitig zwei Vollzeitkräfte eingesetzt. Der Kläger betreute Mitte 2001 mehr als 100 Insolvenzverfahren als Insolvenzverwalter.

Dazu führte das Gericht weiter aus: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Tätigkeit von Konkursverwaltern, Zwangsverwaltern oder Insolvenzverwaltern eine vermögensverwaltende Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Insoweit habe sich die Betätigung als Insolvenzverwalter zu einem eigenen Beruf entwickelt (BVerfG vom NWB VAAAB-85210; BFH-Beschluss vom NWB JAAAC-91435). Der Kläger war in den Streitjahren als Insolvenzverwalter auch unter Berücksichtigung der sog. Vervielfältigungstheorie noch im Sinne einer sonstigen selbständigen Arbeit und damit nicht gewerblich tätig.

Nach der Vervielfältigungstheorie, die für vermögensverwaltende Tätigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nach wie vor gilt (Umkehrschluss aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; vgl. BFH-Urteil NWB NAAAA-95073), gehört es zu den Wesensmerkmalen der selbständigen Tätigkeit, dass sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruht. Nimmt die Tätigkeit einen Umfang an, die die ständige Beschäftigung mehrerer Angestellter oder die Einschaltung von Subunternehmern erfordert, und werden den genannten Personen nicht nur untergeordnete, insbesondere vorbereitende oder mechanische Arbeiten übertragen, so beruht sie nicht mehr im Wesentlichen auf der persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers und ist deshalb steuerrechtlich als eine gewerbliche zu qualifizieren. Aber auch dann, wenn nur Hilfskräfte beschäftigt werden, die ausschließlich untergeordnete Arbeiten erledigen, kann der Umfang des Betriebs im Einzelfall den gewerblichen Charakter der Tätigkeit begründen. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteil v. NWB XAAAA-91993).

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung v.

Hinweis:  Im eigenen Interesse sollte dafür Sorge getragen werden, dass in Kanzleien, in denen die Insolvenzverwaltung – wie vom Gesetz gefordert – tatsächlich höchstpersönlich vorgenommen wird, dokumentiert wird, dass neben dem Insolvenzverwalter lediglich eine ebenso qualifizierte angestellte Person zur Verfügung steht. Weiterhin sollte anhand des Akteninhalts erkennbar sein, dass der Insolvenzverwalter die Verfahren selbst bearbeitet. Sofern in Kanzleien allerdings ganze Verfahren an Subunternehmer übertragen werden und der Insolvenzverwalter lediglich das Verfahren bei Gericht akquiriert, dann aber nicht persönlich bearbeitet, kann zu Recht eine gewerbliche Tätigkeit angenommen werden.

 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-14093