Online-Nachricht - Freitag, 22.01.2010

Verfall von Optionsscheinen | Vergebliche Aufwendungen als Werbungskosten (FG)

Zwar stellt allein der Verfall wertlos gewordener Optionsscheine keine Einkunftsart dar. Daraus ergibt sich entgegen der Verwaltungsansicht ( BStBl 2001 I S. 986) jedoch nicht ohne Weiteres, dass ein fehlgeschlagenes Optionsgeschäft einkommensteuerrechtlich in jeder Hinsicht unbeachtlich ist ().


Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Tatsache, dass sich Aufwendungen für Optionsprämien aus der retrospektiven Betrachtung als Fehlinvestitionen erwiesen haben, schließen deren Abzug als Werbungskosten im Rahmen beabsichtigter sonstiger Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 2 EStG nicht aus, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen für den Erwerb der (am Ende der Laufzeit schließlich verfallenen) Kauf- und Verkaufsoptionen in der Absicht getätigt hat, in Erwartung der von ihm prognostizierten Preis- bzw. Kursentwicklung der Basiswerte Gewinn zu erzielen. Sollten die Entscheidungen des BFH (v. NWB XAAAC-78609 und v. NWB NAAAD-02201) zu den fehlgeschlagenen Optionsgeschäften dahingehend zu verstehen sein, dass die Aufwendungen des Optionserwerbers auch nicht als vergebliche Anschaffungskosten bzw. Werbungskosten im Rahmen eines beabsichtigten, jedoch fehlgeschlagenen Optionsgeschäfts abziehbar sind, schließt sich der erkennende Senat dieser Rechtsansicht nicht an.

Hintergrund: Im Streitjahr haben zu den sonstigen Einkünften zum einen Veräußerungsgeschäfte gehört, bei denen Wertpapiere innerhalb einer Frist von einem Jahr seit ihrer Anschaffung weiterveräußert worden sind (§ 22 Nr. 2 i.V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der bis zum VZ 2008 geltenden Fassung). Zum anderen haben hierzu Termingeschäfte gezählt, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt hat, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr betragen hat. Dabei haben u.a. Optionsscheine auch als derartige Termingeschäfte gegolten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F.). Seit handelt es sich bei diesen Einkünften um solche aus Kapitalvermögen, wobei die Begrenzung auf die Jahresfrist jeweils entfallen ist (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 Buchst. a und b EStG n.F.).

Quelle: NWB-Datenbank

Anmerkung: Gegen die o.g. Entscheidung wurde Revision eingelegt; Aktenzeichen des BFH - IX R 50/09. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen von Amts wegen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

Hinweis: Einen Mustereinspruch finden Sie demnächst in der Datenbank unter der NWB DokID: NWB PAAAD-36486

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-14078