Online-Nachricht - Mittwoch, 20.01.2010

Einkommensteuer | Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen (BFH)

Die Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen einer Lebensversicherung enthalten sind, sind ungeachtet der Verwendung der Versicherungen zur Sicherung von Policendarlehen auch dann steuerfrei, wenn diese Darlehen vor Ablauf von drei Jahren aus anderen Mitteln des Steuerpflichtigen zurückgeführt wurden und damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten sind (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung mit einer Laufzeit des Versicherungsvertrages vom Kalenderjahr 1980 bis zum Kalenderjahr 2012. Im November 2002 sowie im Februar 2003 gewährte ihm das Versicherungsunternehmen jeweils ein - unbefristetes - Policendarlehen mit folgender Vereinbarung der Darlehensverträge: „Das Policendarlehen kann jederzeit ganz oder in Teilbeträgen von mindestens 100,00 € zurückgezahlt werden. Nach einer Rückzahlung werden die Zinsen nur noch von dem verbleibenden Darlehen erhoben. Das Darlehen einschließlich nichtgezahlter Zinsen wird bei Fälligkeit einer Kapitalleistung oder einer Leibrente aus der Versicherung einbehalten. Bei Änderung der Versicherung bleibt das Policendarlehen grundsätzlich bestehen. Sie wird aber verrechnet, wenn es beantragt wird oder das Darlehen durch die geänderte Versicherung voraussichtlich nicht mehr abgesichert ist.“ Der Kläger zahlte die beiden Policendarlehen innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Darlehensverträge - im Oktober 2005 - zurück.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung war das Darlehen innerhalb von drei Jahren aus anderweitigen Mitteln des Klägers zurückgezahlt worden, so dass die Lebensversicherung in wortlautorientierter Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG ausschließlich zur Sicherung „eingesetzt“ wurde. Ein Einsatz der Lebensversicherung „zur Sicherung eines Darlehens“ i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG kann nur dann verneint und infolgedessen der Sonderausgabenabzug hinsichtlich der Versicherungsprämien verneint werden, wenn es - anders als im Streitfall - nicht bei einem tatsächlichen Einsatz der Versicherung zu Sicherungszwecken bleibt, sondern es zu einem tatsächlichen Einsatz zu Tilgungszwecken kommt.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Die Steuerbefreiung für Zinsen aus den Sparanteilen einer Lebensversicherung greift nur, wenn die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug der Versicherungsbeiträge erfüllt sind. Das Sonderausgabenabzugsverbot des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG i.d.F. des StÄndG 1992 greift aber nicht, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienen. Ein bloß „möglicher“ Einsatz der Versicherung zur Tilgung von Darlehen schließt den Sonderausgabenabzug ebenfalls nicht aus. Erforderlich ist der tatsächliche Einsatz.

Hinweis: Der Streitfall betraf eine alte Rechtslage. Mit dem Alterseinkünftegesetz v. wurden die Vergünstigungen für Lebens- und Rentenversicherungen deutlich beschnitten.

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-14060