Online-Nachricht - Mittwoch, 20.01.2010

Einkommensteuer | Aufwendungen für ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer (BFH)

Nutzen Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer in einem in ihrem Miteigentum stehenden Haus zur gemeinsamen Einkünfteerzielung, so sind ihnen die entsprechenden Aufwendungen nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen. Dabei steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG in der bis zum VZ 2006 geltenden Fassung) nur anteilig zu (; veröffentlicht am ).

Nutzen Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer in einem in ihrem Miteigentum stehenden Haus zur gemeinsamen Einkünfteerzielung, so sind ihnen die entsprechenden Aufwendungen nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen. Dabei steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG in der bis zum VZ 2006 geltenden Fassung) nur anteilig zu (BFH, Urteil v. 23.9.2009 - IV R 21/08; veröffentlicht am 20.1.2010).

Sachverhalt: Beide Ehegatten sind Gesellschafter einer GbR; sie waren jeweils zur Hälfte am Gewinn und Verlust der GbR beteiligt. Die GbR berät kleine und mittlere Betriebe beim Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Der Ehemann, der im Hauptberuf als Soldat tätig ist, richtete die Datenverarbeitungsanlagen ein, die Ehefrau schulte und betreute die Kunden. Die GbR betrieb ihr Unternehmen erst im Bereich B und wegen der Versetzung des Ehemanns dann in G. Im Streitjahr 1997 nutzten die Ehegatten zunächst einen Raum in ihrer Mietwohnung in A und dann einen in dem ihnen jeweils zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus in G als Arbeitszimmer für den Betrieb der GbR. Die Arbeitszimmer wurden jeweils zu 80 % von der Ehefrau und zu 20 % vom Ehemann genutzt (zeitliche Nutzungsanteile). Bei der Gewinnermittlung für das Streitjahr durch Einnahmenüberschussrechnung zog die GbR Aufwendungen für beide Arbeitszimmer als Betriebsausgaben ab.

Dazu führt der BFH weiter aus: Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, so sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen. Nutzen die Ehegatten für diesen Zweck einen Raum in einer von ihnen bewohnten und gemeinsam angemieteten Wohnung, so sind ihnen die anteiligen Mietzinsen und die anteiligen Energiekosten zur Hälfte zuzuordnen. Im Streitfall kann die Ehefrau ihre Aufwendungen (50 % der Gesamtaufwendungen) für die Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG a.F. unbegrenzt abziehen, da das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete. Der Ehemann kann seine Aufwendungen (50 % der Gesamtaufwendungen) jedoch nur bis zum anteiligen Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3  1. Halbsatz EStG a.F. abziehen; ihm stand für seine Nebentätigkeit für die GbR kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Arbeitszimmer im Einfamilienhaus und in der Mietwohnung sind für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3  1. Halbsatz EStG a.F. als ein Objekt anzusehen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG a.F. knüpft nur an ein häusliches Arbeitszimmer an. Es muss sich nach dem Gesetzeswortlaut nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums in derselben Wohnung bzw. im selben Einfamilienhaus des Steuerpflichtigen befinden. Hierfür spricht zudem, dass sonst ein Umzug eine Verdoppelung des Höchstbetrags zur Folge hätte, da der Höchstbetrag auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe anzusetzen ist. Eine solche Verdoppelung würde jedoch einem unbegrenzten Abzug nahe kommen und die Unterscheidung der Tatbestandsalternativen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG a.F. faktisch wieder aufheben (Fortentwicklung des NWB GAAAB-16598).

Anmerkung: Im Streitfall waren fast alle denkbaren Varianten zum Abzug der Aufwendungen für ein gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer durchzuspielen. Es fehlte nur noch die Abwandlung einer Nutzung durch die Ehegatten mit unterschiedlichen Einkünften, wie Einkünften aus Gewerbebetrieb und solchen aus nichtselbständiger Arbeit. Der BFH braucht daher nicht zu entscheiden, nach welchem Aufteilungsmaßstab die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer mehreren Nutzern zuzuordnen sind, wenn sie es nicht gemeinsam zur Einkünfteerzielung nutzen (für Zuordnung nach zeitlichen Nutzungsanteilen z.B. Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 19 Rz 60, Stichwort Arbeitszimmer Nr. 11; für Zuordnung nach Miteigentumsanteilen z.B. Söffing, Betriebs-Berater 2000, 381, 387). Nicht zu entscheiden brauchte der BFH im Streitfall auch die Frage, ob der anteilige Höchstbetrag des Ehemanns (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG in der bis zum VZ 2006 geltenden Fassung) nach dem Verhältnis der Aufwendungen des Steuerpflichtigen zum Gesamtbetrag der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer oder nach dem zeitlichen Nutzungsanteil zu bestimmen ist. Nach dem zuerst genannten Aufteilungsmaßstab betrüge der anteilige Höchstbetrag des Ehemanns (2.400 DM x 0,5 =) 1.200 DM, da ihm die Aufwendungen - wie oben ausgeführt - zur Hälfte zuzuordnen sind. Bei einer Aufteilung nach den zeitlichen Nutzungsanteilen ergäbe sich ein anteiliger Höchstbetrag in Höhe von (2.400 DM x 0,2 =) 480 DM. Diese Frage war hier nicht entscheidungserheblich, weil das Finanzamt die Aufwendungen des Ehemanns bereits in Höhe von 2.400 DM als Betriebsausgaben der GbR anerkannt hatte und damit fest stand, dass der festgestellte Gesamtgewinn in keinem Fall durch weitere Sonderbetriebsausgaben zu mindern war.

Hinweis: Auf jeden Fall sollten Eigentümer eines Wohngebäudes vermeiden, dass das häusliche Arbeitszimmer Betriebsvermögen ihres Unternehmens wird, weil dann dereinst einmal stille Reserven zu versteuern sein könnten. Der BFH hat bisher noch keine Entscheidung zur Versteuerung stiller Reserven aus einem häuslichen Arbeitszimmer getroffen, für das Aufwendungen nicht oder nur beschränkt abziehbar gewesen sind (s. dazu NWB IAAAB-15381). Zur Vermeidung dieser Folgen gibt der BFH den wertvollen Hinweis auf § 8 EStDV, wonach  eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile als Privatvermögen behandelt werden können, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 € beträgt. Bedeutsam ist auch der Hinweis, dass dies auch für Grundstücksteile im Sonderbetriebsvermögen gilt (R 4.2 Abs. 12 Satz 3 ff. EStR) und dass die entsprechenden Aufwendungen für einen betrieblich genutzten Grundstücksteil auch dann Betriebsausgaben sind, wenn dieser nach § 8 EStDV nicht als Betriebsvermögen behandelt wird (R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR).

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-14058