Online-Nachricht - Mittwoch, 13.01.2010

Altersvorsorgeaufwendungen | Beschränkte Abziehbarkeit verfassungsgemäß (BFH)

Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ( und X R 34/07 sowie v. - X R 28/07; veröffentlicht jeweils am ).

Hintergrund: Mit den Neuregelungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG durch das AltEinkG v. (BGBl I 2004, 1427) hat der Gesetzgeber den Vorgaben des BVerfG (NWB QAAAA-89305) Rechnung getragen. Das BVerfG hatte die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG in der vor dem AltEinkG geltenden Fassung einerseits und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits teilweise für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, die Rechtslage bis zum Jahresbeginn 2005 zu bereinigen.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Vorschriften zur steuerlichen Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen im Geltungsbereich des AltEinkG sind sowohl im Hinblick auf ihre endgültige Ausgestaltung als auch in Bezug auf die getroffene Übergangsregelung verfassungsmäßig. Im AltEinkG beurteilt der Gesetzgeber auf Altersvorsorgeaufwendungen beruhende Renteneinnahmen ab dem Jahr 2005 abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage als steuerbare Einnahmen. Die Altersvorsorgeaufwendungen sind begrifflich daher im Wesentlichen Erwerbsaufwendungen; der Gesetzgeber hat diese Aufwendungen aber durch eine gesetzliche Sonderregelung dem Sonderausgabenabzug zugeordnet („Doppelnatur“ der Altersvorsorgeaufwendungen). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch die getroffene Übergangsregelung (§ 10 Abs. 3 Satz 4 bis 6 EStG) ist nicht zu beanstanden. Hiernach sind zwar im Jahr 2005 nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen anzusetzen, wobei dieser Prozentsatz jährlich um 2 % bis auf 100 % ansteigt. Die Regelung ist jedoch hinnehmbar, weil in jedem Einzelfall gewährleistet werden muss, dass Renteneinnahmen, die auf bereits versteuertem Einkommen beruhen, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt, wird aber erst in den Jahren geprüft, in denen die Renteneinnahmen zufließen.
Anmerkung: Der BFH lehnt eine Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften ab, da der Gesetzgeber mit dem AltEinkG die Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung ausdrücklich den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zugewiesen hat. Dies liege im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, da die Neuregelung weder das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, noch das Gebot der Folgerichtigkeit verletze.
Quelle: BFH online
 

 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-14002