Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 06.01.2010

Einkommensteuer | Nachweis der Vermietungsabsicht bei Leerstand (FG)

Im Fall eines langjährigen Wohnungsleerstands (hier: 10 Jahre) stellt die bloße langjährige erfolglose stereotype Wiederholung von Vermietungsanzeigen beim Beharren des Steuerpflichtigen auf die Anforderungen hinsichtlich der Miethöhe wie der Person des Mieters keine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühung dar. Ein Werbungskostenabzug scheidet aus ().

Hintergrund: Nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für die steuerentlastenden oder - mindernden Tatsachen, d.h. für Tatsachen, die den Steueranspruch aufheben, einschränken oder Steuerbefreiungen, – ermäßigungen oder (sonstige) Steuervergünstigungen begründen (NWB HAAAA-98325; NWB JAAAB-34741). Die genannte Feststellungslast umfasst dabei auch eine entsprechende Beweisvorsorgepflicht (vgl. NWB YAAAC-42619).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Fallen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten im Rahmen von Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht anhand objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Werbungskostenabzug. Der Kläger hat im Streitfall nicht hinreichend zur Überzeugung des Senats dargelegt und nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, dass er das Zimmer und die Wohnung im Streitjahr vermieten wollte und dementsprechende Vermietungsbemühungen unternommen hat. Im Fall eines langjährigen Wohnungsleerstands (hier: 10 Jahre) stellt die bloße langjährige erfolglose stereotype Wiederholung von Vermietungsanzeigen beim Beharren des Steuerpflichtigen auf die Anforderungen hinsichtlich der Miethöhe wie der Person des Mieters keine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühung dar. Ein Werbungskostenabzug scheidet daher im Streitfall aus.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
EAAAF-13960