Suchen
Online-Nachricht - Montag, 04.01.2010

Gesetzliche Rentenversicherung | Hinweise zur Witwen- bzw. Witwerrente

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat auf Ihren Internetseiten grundlegende Informationen zur Hinterbliebenenrente veröffentlicht.


Die nachfolgenden Voraussetzungen gelten für Witwen- und Witwerrenten gleichermaßen. Sie gelten auch für gleichgeschlechtliche, Eingetragene Lebenspartnerschaften.

Allgemeine Wartezeit: Die versicherungsrechtliche Voraussetzung für eine Witwenrente ist erfüllt, wenn der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren an Beiträgen erfüllt hat. Hierzu zählen Pflichtbeiträge, aber auch freiwillige Beiträge, die der Verstorbene selbst in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Auch Beiträge, die für einen Minijob gezahlt wurden, zählen ebenso wie Beiträge die für Krankheit oder Arbeitslosigkeit gezahlt wurden. Wurden dem verstorbenen Ehepartner aus einer früheren Ehe im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beitragszeiten gutgeschrieben, gehören auch diese dazu. Hinterbliebene trifft es meist besonders schlimm, wenn ein junger Mensch durch einen Arbeitsunfall stirbt und noch gar keine ausreichende Zeit hatte, für fünf Jahre Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Hier sieht das Gesetz vor, dass die Wartezeit als erfüllt gilt, sofern im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand oder in den letzten zwei Jahren vorher ein Jahr mit Pflichtbeiträgen vorhanden ist.

Rechtsgültige Ehe: Als persönliche Voraussetzung muss zum Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe bestanden haben. Die Ehe darf also weder rechtskräftig geschieden noch für nichtig erklärt worden oder aus sonstigen Gründen aufgehoben sein. Eine nur in Deutschland kirchlich geschlossene Ehe reicht für den Anspruch auf eine Witwenrente regelmäßig nicht aus. Haben die Eheleute im Ausland geheiratet, so sind die Bestimmungen des Landes, in dem die Ehe geschlossen wurde, zu beachten. Gilt in anderen Ländern eine kirchliche Trauung als rechtsgültig, so ist dies auch als Nachweis einer rechtsgültigen Ehe in der Bundesrepublik Deutschland anzusehen.

Mindestdauer der Ehe: Wurde die Ehe nach dem geschlossen oder sind beide Ehepartner nach dem geboren, ist stets das neue Hinterbliebenenrentenrecht, das am in Kraft trat, anzuwenden. Danach besteht ein Anspruch auf eine Witwenrente nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr angedauert hat. Für Eheschließungen bis spielte die Ehedauer für den Hinterbliebenenrentenanspruch keine Rolle. Selbstverständlich wird eine Witwen-, Witwerrente auch bei einer kürzeren Ehedauer gezahlt, wenn belegt ist, dass der Tod durch ein nicht vorhersehbares Ereignis - Unfall oder Eintritt einer Krankheit, die zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht bekannt war - eingetreten ist.

Kleine und große Witwenrente: Bei der Rentenhöhe ist zu beachten, dass zwischen der „kleinen“ und „großen“ Witwenrente unterschieden wird. Die kleine Witwenrente wird gezahlt, wenn der Hinterbliebene Ehegatte bei Rentenbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Hinterbliebene darf auch nicht wieder geheiratet haben. Ist der Todesfall nach dem eingetreten und sind beide Ehepartner nach dem geboren, kann die kleine Witwenrente längstens für 24 Monate gezahlt werden. Eine Zahlung über 24 Monate hinaus ist nur noch möglich, wenn der Todesfall vor dem eingetreten ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem geboren ist und die Ehe vor dem geschlossen wurde. Die Höhe der kleinen Witwenrente beträgt 25 % der Rente des verstorbenen Ehegatten. Spätestens ab Vollendung des 45. Lebensjahres hat der Hinterbliebene Ehepartner derzeit noch Anspruch auf die große Witwenrente. Sie kann aber auch schon vorher gezahlt werden, wenn die Witwe erwerbsgemindert oder seit dem ununterbrochen berufs- oder erwerbsunfähig ist. Anspruch auf die große Witwenrente besteht auch, wenn der hinterbliebene Ehegatte Kinder erzieht, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ist das bis zum geltende Recht anzuwenden, beträgt die Witwenrente 60 % Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten. Bei Anwendung des Rechts ab 2002 werden 55 % der Rente des Verstorbenen als Witwenrente gezahlt.

Anhebung der Altersgrenze: Vor dem Hintergrund der Anhebung der Altersgrenzen, besser bekannt als „Rente mit 67“ wird der Beginn der großen Witwenrente schrittweise vom 45. Lebensjahr auf das 47. Lebensjahr angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahre 2029 gilt dann das 47. Lebensjahr als spätester Beginn der großen Witwenrente.

Sterbeüberbrückungszeit: Die prozentuale Begrenzung auf 55 % oder 60 % findet nicht sofort nach dem Tod Anwendung, sondern erst ab dem vierten Kalendermonat nach dem Todesmonat. In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten wird sowohl die kleine als auch die große Witwenrente in voller Höhe der Rente des verstorbenen Versicherten gezahlt. Es handelt sich dabei um die sog. Sterbeüberbrückungszeit, besser bekannt als „Sterbevierteljahr“. Diese Sterbeüberbrückungszeit wird immer an den hinterbliebenen Ehegatten gezahlt. Eine Einkommensanrechnung findet in dieser Zeit nicht statt. Erst ab dem vierten Kalendermonat wird dann eigenes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Antragsstellung: Der Antrag auf Hinterbliebenrente kann ohne Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres nach dem Tod gestellt werden. Die Rente wird dann noch rückwirkend gezahlt. Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Rentenzahlung erst 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat.

Weiteren Informationen: Weiteren Informationen stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de zur Verfügung.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund v.

 

Fundstelle(n):
RAAAF-13934