Online-Nachricht - Freitag, 18.12.2009

Sonderausgaben | Besicherung eines Darlehens mit Lebensversicherung bis VZ 2004 (FG)

Beiträge zu Lebensversicherungen können nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Versicherung ein Darlehen absichert, das nicht gegen das Verbot der Überfinanzierung verstößt und wenn die zur Sicherung verwendeten Versicherungsansprüche nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- und Herstellungskosten übersteigen ()


Sachverhalt: Am zeigte die A-Bank nach § 29 Abs. 1 EStDV an, dass der Kläger die Versicherungsansprüche in Höhe von 120.000 € aus seiner Kapitallebensversicherung (A-Versicherung AG, K) zur langfristigen Sicherung eines Darlehens in Höhe von 180.000 € zur Finanzierung einer Praxisübernahme eingesetzt hatte. Der Beklagte stellte daraufhin die Steuerpflicht der Zinsen aus der o.g. Kapitallebensversicherung mit Bescheid vom gesondert fest. Der Kläger verlangte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, um so die Einkommensteuerfreiheit der Zinsen aus dem Lebensversicherungsvertrag zu erreichen.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Das Gericht konnte aufgrund des tatsächlichen Ablaufs der vom Kläger vorgenommenen Finanzierung nicht zu der Feststellung gelangen, dass das mit der Lebensversicherung besicherte Darlehen ausschließlich und unmittelbar der Finanzierung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern gedient hat, die dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt sind (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG - Finanzierung von Anlagevermögen).

Als Sonderausgaben können demnach Beiträge zu Lebensversicherungen nicht abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, es sei denn das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist (Verbot der Überfinanzierung), und die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus Versicherungen übersteigen nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (Verbot der Übersicherung). Erfüllen Darlehen – abgesehen von der Bagatellgrenze jeweils i.H.v. 2.556 € - nicht die beiden vorgenannten Voraussetzungen, die jeweils voneinander getrennt zu beurteilen sind, so führt dies zur vollen „Steuerschädlichkeit“. Die sich daraus ergebende Steuerpflicht war gesondert festzustellen. Das im Streitfall mit der Lebensversicherung gesicherte Darlehen über 180.000 € diente insoweit nur der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens i.H.v. 157.200 € aus dem Praxiskauf. In Höhe von 9.000 € wurde das Darlehen für nicht begünstigte Zwecke (Finanzierung des Umlaufvermögens und der Zinscap-Gebühr) verwendet. Insoweit fehlt es am Merkmal der Ausschließlichkeit. Da das Darlehen auch nur teilweise zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens und für die Aufbringung von Finanzierungskosten verwendet wurde, sind die Erträge aus der Kapitallebensversicherung insgesamt steuerpflichtig.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz

Hinweis: Der Streitfall betraf eine alte Rechtslage. Mit dem Alterseinkünftegesetz v. wurden die Vergünstigungen für Lebens- und Rentenversicherungen deutlich beschnitten. Bei „Neuverträgen“ ab dem entfällt der Abzug bei den Sonderausgaben (mit einer Ausnahme für reine Risikoversicherungen - § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG).

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-13878