Online-Nachricht - Mittwoch, 16.12.2009

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass einer Grundstücksgemeinschaft der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn und Geschäftshauses nicht zusteht, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offen zu legen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Der Vorsteuerabzug des Unternehmers setzt voraus, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen "für sein Unternehmen" ausgeführt worden sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Das ist der Fall, wenn der Unternehmer der Leistungsempfänger ist. Leistungsempfänger ist grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. NWB EAAAC-31202, unter II. 2. b der Gründe; NWB OAAAC-75268, jeweils m.w.N.). Unbeachtlich ist daher, wer zivilrechtlicher Eigentümer des bezogenen Leistungsgegenstands wird, wem die Leistung wirtschaftlich zuzuordnen oder wer die empfangene Leistung bezahlt hat.
Anmerkung der NWB-Redaktion: Der BFH hat den Vorsteuerabzug im Streitfall - anders als das FG - versagt, weil die Miteigentümergemeinschaft Vermieter war, die Aufträge an die Bauhandwerker jedoch der federführende Miteigentümer im eigenen Namen erteilte und er auch die Rechnungen erhielt. Ein anderes Ergebnis ergibt sich nach Auffassung des BFH auch nicht "im Umkehrschluss" aus dem NWB AAAAB-72675). Denn danach können die einzelnen Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft die der Bruchteilsgemeinschaft in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur in dem Fall als Vorsteuer abziehen, dass nicht die Gemeinschaft selbst, sondern nur die einzelnen Gemeinschafter Unternehmer im Sinne des UStG sind. Der dortige Sachverhalt sei mit dem hier vorliegenden Fall einer unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft nicht vergleichbar. Im Fall der o.g. EuGH-Entscheidung hatten die Ehegatten Miteigentum an einem Grundstück erworben und einen Generalunternehmer beauftragt, darauf ein Einfamilienhaus zu errichten. Die Ehegatten wurden mit den gemeinsam bestellten Leistungsbezügen nicht als Gesellschaft oder Gemeinschaft bürgerlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unternehmerisch tätig (vgl. NWB LAAAB-71711, unter II. 1. der Gründe). Demjenigen Ehegatten, dessen Arbeitszimmer sich in dem Einfamilienhaus befand und der dieses für seine unternehmerischen Zwecke nutzen wollte, wäre es schon aus praktischen Gründen nicht möglich gewesen, gegenüber dem leistenden Bauunternehmer als Besteller eines Arbeitszimmers aufzutreten und die Leistungsbeziehung zivilrechtlich so auszugestalten, dass sie der umsatzsteuerrechtlichen Interessenlage entsprach. Dagegen sei dies im Fall einer unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft problemlos möglich, weil diese ohne weiteres die Aufträge für Leistungen an ihr Unternehmen erteilen könne.
Hinweis: Die nachträgliche „Reparatur“ derartiger Fälle ist schwierig; die schlichte Rechnungsberichtigung hilft nur weiter, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auftraggeber die Bruchteilsgemeinschaft ist.
Quelle: BFH online
 


 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-13852