Online-Nachricht - Dienstag, 15.12.2009

Umwandlungsteuerrecht | Steuerneutrale Unternehmens-Einbringung trotz Vorabveräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (FG)

Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft kann auch dann nach § 24 UmwStG ohne Aufdeckung von stillen Reserven erfolgen, wenn kurz vorher wesentliches Betriebsvermögen – im Streitfall ein Grundstück – zu einem angemessenen Kaufpreis veräußert wird ().


Sachverhalt: Der Kläger hatte sich dazu verpflichtet, sein Einzelunternehmen in eine neu gegründete GmbH & Co. KG einzubringen. Das zum Betriebsvermögen gehörende Grundstück – eine wesentliche Betriebsgrundlage – veräußerte er vorab unter Aufdeckung der stillen Reserven an seine Ehefrau. Zum Zeitpunkt der Unternehmenseinbringung war die Ehefrau bereits als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die vom Kläger begehrte steuerneutrale Einbringung seines Unternehmens gemäß § 24 UmwStG erkannte das Finanzamt nicht an, da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in die Gesellschaft eingebracht worden seien.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die Voraussetzungen des § 24 UmwStG lagen vor. Zum Zeitpunkt des insofern maßgeblichen dinglichen Vollzugsakts der Unternehmenseinbringung war der Kläger nicht mehr zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des verkauften Grundstücks, so dass alle vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen in die GmbH & Co. KG eingebracht wurden. Ein vom Finanzamt angenommener schädlicher Gesamtplan zwischen Grundstücksveräußerung und Unternehmenseinbringung lag nicht vor. Der Grundbesitz wurde nämlich unter Aufdeckung der stillen Reserven zum angemessenen Kaufpreis veräußert. Die Revision (Az. BFH IX R 54/09) wurde zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-13848