Online-Nachricht - Dienstag, 01.12.2009

Restaurationsleistungen | EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Lieferung und so. Leistung (BFH)

Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt, die die Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln betreffen (BFH, Beschlüsse v. - XI R 6/08 und XI R 37/08 und v. - V R 3/07 und V R 35/08).


Hintergrund: Eine Lieferung würde dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, nicht hingegen - anders als in anderen Mitgliedstaaten - eine Restaurationsleistung, die mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert wird. Es hängt deshalb von der Beurteilung als Lieferung oder Dienstleistung ab, ob die Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen oder ermäßigt zu besteuern sind.
Sachverhalte: In den beiden Verfahren V R 35/08 und XI R 37/08 geht es um die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit z.T. überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern. Das Verfahren V R 3/07 betrifft die Abgabe von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten waren. Im Verfahren XI R 6/08 sind Leistungen eines Party-Service-Unternehmens zu beurteilen.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Die erweiterte Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes in Anhang H zu Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der RL 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) nicht nur - wie bisher - für die Lieferung von Nahrungsmitteln, sondern zusätzlich auch für "Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen", lässt aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht als zweifelhaft erscheinen, ob es sich bei der Abgabe von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr um eine Lieferung handelt. Sollte dies zu bejahen sein, muss die Frage beantwortet werden, ob unter den Begriff Nahrungsmittel i.S. von Anhang H Kategorie 1 der RL 77/388/EWG nur Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" fallen oder auch Speisen oder Mahlzeiten, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind. Hinsichtlich der Abgrenzung von Restaurationsleistung (Dienstleistung) und Lieferung ist zu klären, ob die Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als ein wesentliches Dienstleistungselement zu berücksichtigen ist, das zusammen mit einer oder mehreren zusätzlichen Dienstleistungen der einheitlichen Leistung das Gepräge einer Dienstleistung verleiht.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v.
Anmerkung: Die bisherige nationale Regelung zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Abgabe von Speisen und Getränken (§ 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG a.F.) wurden durch das JStG 2008 aufgehoben. Mit der Aufhebung folgte der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BFH (NWB IAAAC-17027). Dieser hatte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass nicht jede Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle eine Dienstleistung ist und daraus gefolgert, dass der Wortlaut des § 3 Abs. 9 S. 4 UStG a.F. nicht in vollem Umfang richtlinienkonform ist. Die Abgrenzung ist daher künftig nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. Dabei muss bei jedem Umsatz bzw. jeder Abgabe von Speisen geprüft werden, ob das Lieferelement oder das Element der sonstigen Leistung überwiegt. Maßgebend ist nicht ein quantitatives, sondern ein qualitatives Überwiegen.
 


 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-13735