Online-Nachricht - Montag, 16.11.2009

Einkommensteuer | Preisgelder eines Architekten steuerpflichtig (FG)

Preisgelder eines freiberuflich tätigen Architekten gehören zu dessen steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, wenn die Preisverleihung betriebsbezogen ist und das Preisgeld wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat ().


Hintergrund: Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind (NWB EAAAB-02476). Darüber, ob die Veranlassung der Einnahmen im Einzelfall betrieblicher oder privater Art ist, muss anhand der gegebenen objektiven Verhältnisse entschieden werden. Dabei sind als betrieblich veranlasst nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Betriebseinnahmen können auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält (NWB BAAAA-90061). Voraussetzung ist allerdings stets, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist. Es genügt nicht, dass sie lediglich in einem äußeren Zusammenhang dazu steht.
Sachverhalt: Die Kläger, Gesellschafter einer Architekten-GbR, erhielten für die Planung und Betreuung bereits abgeschlossener Bauprojekte anlässlich zwei verschiedener Architektenwettbewerbe Preisgelder. Die Kläger gingen davon aus, die Preisgelder gehörten nicht zu den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Preisgelder sind betrieblich veranlasste Einnahmen. Bei den Wettbewerben sind typische Berufsleistungen eines Architekten erbracht worden, die im sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Kläger gestanden haben. Die erst nachträgliche Prämierung ist unbeachtlich. Durch die Teilnahme an den Architekturwettbewerben sind die bereits erbrachte Arbeit weiter ausgenutzt worden. Anhaltspunkte für eine preisdotierte Würdigung des Lebenswerks oder des Gesamtschaffens der Kläger - allein dies hätte zur begehrten Steuerfreiheit geführt - liegen nicht vor.
Quelle: FG Münster, Newsletter 5/2009

 


 

 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-13616