Online-Nachricht - Mittwoch, 11.11.2009

Körperschaftsteuerliche Organschaft | Beginn der Mindestlaufzeit eines GAV (BFH)

Das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr einer GmbH beginnt bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung des Organschaftsverhältnisses ist, dass der Gewinnabführungsvertrag (GAV) auf einen Zeitraum von mindestens fünf Zeitjahren abgeschlossen ist und während dieser Zeit auch vertragsgemäß durchgeführt wird. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG 1996 musste der GAV bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das § 14 Satz 1 KStG erstmals angewendet - d.h. das Einkommen zugerechnet - werden soll, auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden.
Dazu führt der BFH weiter aus: § 17 Satz 1, § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG setzen die zivilrechtliche Wirksamkeit des GAV voraus. Verpflichtet sich eine GmbH zur Gewinnabführung, so wird der GAV nur dann wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung der GmbH dem Vertrag zustimmt und der Vertrag in das Handelsregister der GmbH eingetragen wird. Für die Anwendung der §§ 14 bis 17 KStG genügt es nicht, dass ein mangels Eintragung in das Handelsregister nichtiger Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag für die Zeit seiner Durchführung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln ist.
Anmerkung: Der Beginn des ersten Wirtschaftsjahres ist für den Zeitpunkt und Inhalt der Eröffnungsbilanz von Bedeutung. Im Streitfall ging es jedoch nicht darum, sondern um die Anerkennung einer Organschaft i.S. der §§ 14 ff. KStG für das Streitjahr 1996. Der erforderliche GAV ist am abgeschlossen worden, nachdem die Organ-GmbH am durch notariellen Vertrag errichtet und am in das Handelsregister eingetragen worden ist. Er sollte erstmals auf das Wirtschaftsjahr angewendet werden, das mit der Eintragung der GmbH beginnt. Weil der Abschluss des GAV jedoch erst am in das Handelsregister eingetragen worden ist, konnte er für das Streitjahr 1996 keine Anwendung finden. Abgesehen davon war wegen der verzögerten Wirksamkeit die Mindestlaufzeit von fünf Jahren nicht gewahrt.
Hinweis: Das Urteil ist noch zu der bis 2002 geltenden Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 4 bzw. 3) KStG ergangen, nach der es ausreichte, dass der GAV bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam geworden ist. Nach neuem Recht (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V. mit Satz 2 KStG) beginnt die Mindestlaufzeit des GAV erst mit der Eintragung in das Handelsregister, die von den Beteiligten nicht beeinflusst werden kann, sondern von der Arbeitsbelastung des Gerichts abhängt. Für diese Fälle wird die Vereinbarung einer die Mindestlaufzeit überschreitenden Vertragsdauer oder Aufnahme einer Verlängerungsklausel empfohlen, die unter der Bedingung einer verspäteten Eintragung wirksam wird (s. etwa Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Anm. 281). Eine solche Maßnahme hätte den GAV freilich auch im Streitfall retten können.
Quelle: BFH online
 

 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-13585