Online-Nachricht - Donnerstag, 05.11.2009

Mautgebühren | Kein Werbungskostenabzug neben der Entfernungspauschale (FG)

Mautgebühren für die Benutzung eines Tunnels können nicht neben der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden ().

Mautgebühren für die Benutzung eines Tunnels können nicht neben der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden (NWB DAAAD-31153).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Entfernungspauschale entfaltet bei der Bemessung der Werbungskosten eine gewollt generalisierende, typisierende und pauschalierte Wirkung. Die Vorschrift dient ihrem Sinn und Zweck nach dadurch der Vereinfachung, dass grundsätzlich nur noch die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Anzahl der Arbeitstage festgestellt werden muss. Dadurch entfällt für den Steuerpflichtigen das Erfordernis, seine Aufwendungen zu belegen und für die Verwaltung eine diesbezügliche Überprüfung. Damit ist verbunden, dass einzelne Steuerpflichtige - gemessen am sonst geltenden Grundsatz des Nachweises tatsächlicher Aufwendungen - durch die Regelung begünstigt und andere benachteiligt werden. Gemessen an diesen Grundsätzen werden die im Streitfall strittigen Mautgebühren von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst. Auch die Höhe der zu tragenden Kosten spielt dabei grds. keine Rolle.

Anmerkung: Die Anerkennung von Aufwendungen für die Nutzung einer Fähre auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nach Auffassung des Gerichts nicht übertragbar auf die Entrichtung einer Maut auf einer kostenpflichtigen Straßenverbindung. Dies gelte auch dann, wenn die mautpflichtige Strecke die Querung eines Gewässers ermöglicht. Die Berücksichtigung der Fährkosten beruhe auf der Sonderregelung für die Benutzung verschiedener Verkehrsmittel (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG), die den Abzug von auf einer Teilstrecke entstandenen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel regele (siehe hierzu NWB RAAAA-85275, Tz. 1.6 zu Berechnungsbeispielen bei der Benutzung verschiedener Verkehrsmittel, u.a. bei Überfahrt mit der Fähre). Umfasse der Arbeitsweg demgegenüber einen mautpflichtigen Streckenabschnitt, werden alle Entfernungskilometer mit Hilfe des gleichen Verkehrsmittels bewältigt.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-13550