Online-Nachricht - Montag, 02.11.2009

Districtmanager | Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte (FG)

Bei einem Districtmanager, dessen Zuständigkeit sich auf mehrere Niederlassungen seines Arbeitgebers erstreckt, die er fortlaufend immer wieder, wenn auch in unregelmäßigen Zeitabständen, aufsucht, sind die einzelnen ihm zugeordneten Filialen regelmäßige Arbeitsstätten ().

Streitig waren die von der Klägerin geltend gemachten Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen.Hierzu führte das Gericht weiter aus: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte Werbungskosten. Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dabei ist es nicht von Belang, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Arbeitsstätte in diesem Sinne ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb. Ein Arbeitnehmer kann daher auch mehrere Arbeitsstätten innehaben, wenn er sie nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht. Für das Merkmal der Nachhaltigkeit spielt es keine Rolle, dass die Arbeitsstätten je nach Arbeitsanfall und daher nicht immer in demselben zeitlichen Umfang bzw. im selben Turnus aufgesucht werden. Der Arbeitsstättenbegriff erfordert es insbesondere auch nicht, dass die Arbeitsstätte täglich aufgesucht wird. Entscheidend ist vielmehr, dass es zur Erfüllung des Aufgabenkreises des Arbeitnehmers erforderlich ist, an jeder der ihm zugeordneten Filialen fortdauernd immer wieder - wenn auch in unregelmäßigen Zeitabständen - vor Ort zu sein.
Die Fahrt von der Wohnung zur ersten am Arbeitstag aufgesuchten Filiale und die Rückfahrt von der zuletzt aufgesuchten Filiale zur Wohnung sind daher Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt insoweit nicht vor.Anmerkung: Das Gericht weist in seinen Entscheidungsgründen auch darauf hin, dass die Fahrten zwischen den einzelnen Arbeitsstätten Dienstreisen sind, mit der Folge, dass diese Fahrtkosten grds. als Werbungskosten geltend gemacht werden können (NWB KAAAA-92790). Das gelte auch im Falle einer Kraftfahrzeuggestellung durch den Arbeitgeber, sofern der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird (NWB CAAAC-65406). Im Streitfall wurden diese Fahrtkosten jedoch vom Arbeitgeber getragen.

Quelle: NWB-Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-13518