Online-Nachricht - Donnerstag, 29.10.2009

Schwerbehindertenabgabe | Sozius einer Rechtsanwaltskanzlei kein Pflichtarbeitsplatz (LSG)

Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Berufung einer Anwaltssozietät zurückgewiesen, die einen ihrer Partner auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechnen wollte, nachdem bei diesem die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt worden war ().


Hintergrund: Private und öffentliche Arbeitgeber mit im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Arbeitnehmern sind gesetzlich verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn sie nicht auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen (§ 71 SGB IX). Dabei wird grundsätzlich auch ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet (§ 75 Abs. 3 SGB IX).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Nicht der schwerbehinderte Sozius, sondern die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisierte Kanzlei ist Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes liegt nicht vor. Die gesetzliche Unterscheidung zwischen einer als Einzelunternehmer auftretenden natürlichen Person, bei der die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt ist und dem Mitglied einer Personengesamtheit oder dem Organ einer juristischen Person ist sachlich gerechtfertigt. Bereits die Berücksichtigung eines schwerbehinderten Arbeitgebers stellt einen Ausnahmefall dar, ist aber durch die Intention des Gesetzes, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu fördern, noch zu rechtfertigen. Demgegenüber würde der Sinn und Zweck des Gesetzes überspannt, wenn ein Unternehmen bereits dann von der Ausgleichsabgabe befreit würde, wenn eines seiner Organe oder einer seiner Gesellschafter schwerbehindert ist.
Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.
 

 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-13500