Online-Nachricht - Mittwoch, 28.10.2009

Lohnsteuer | Steuer auf Bonuszahlung bei Rückkehr von Expatriates (BFH)

Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen „sonstigen Bezug“, z.B. einen Leistungsbonus, der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, muss der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im „Jahresarbeitslohn“ (§ 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 3 Satz 7 EStG 2002) berücksichtigt werden (, veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft eines japanischen Unternehmens, beschäftigte Arbeitnehmer, die von der Muttergesellschaft nach Deutschland entsandt worden waren (sog. Expatriates). Zwischen der Klägerin als Arbeitgeberin und diesen Arbeitnehmern bestand eine Nettolohnvereinbarung, die die Übernahme etwa anfallender Steuernachforderungen durch die Klägerin einschloss. Die Arbeitnehmer erhielten neben ihren Gehaltszahlungen auch Bonuszahlungen. Im Jahr 2002 und im Jahr 2004 schied jeweils ein Arbeitnehmer aus und kehrte nach Japan zurück. Die auf die Tätigkeit in Deutschland im Rückkehrjahr entfallenden Bonuszahlungen wurden jeweils im Jahr der Ausreise nachgezahlt.

Dazu führt der BFH weiter aus: Durch die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin endete die unbeschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers. Die Nachzahlung des Bonusbetrages führte zur beschränkten Steuerpflicht dieses Arbeitnehmers i.S. des § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG 2002. § 39b Abs. 3 Satz 7 (für 2004: Satz 8) EStG 2002 sieht vor, dass die Lohnsteuer auf einen sonstigen Bezug - vereinfacht dargestellt - dem Differenzbetrag zwischen der dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (laufender Arbeitslohn zzgl. bereits gezahlter sonstiger Bezüge) entsprechenden Jahreslohnsteuer einerseits und der dem der voraussichtlichen (Gesamt-) Jahresarbeitslohn (einschließlich des jetzt zu besteuernden sonstigen Bezuges) entsprechenden Jahreslohnsteuer andererseits entspricht. Diese Vergleichsberechnung ist erforderlich, da in dem Monat des Zuflusses von sonstigen Bezügen die Grundlage der Berechnung der Lohnsteuer - dass der im Lohnzahlungszeitraum zugeflossene Arbeitslohn in gleicher Höhe auch in den übrigen gleichlangen Lohnzahlungszeiträumen desselben Kalenderjahres zufließen wird (§ 38a Abs. 3 Satz 1 EStG 2002) - nicht zutrifft. Jahresarbeitslohn im Sinne dieser Vergleichsberechnung ist der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer (bei diesem Arbeitgeber) im Kalenderjahr bezieht. Eine weiter gehende Differenzierung nach der Art der im Bezugszeitraum bestehenden Steuerpflicht - bei einem Wechsel der Art der persönlichen Steuerpflicht innerhalb eines Kalenderjahres - lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-13492