Online-Nachricht - Mittwoch, 28.10.2009

Grundlagenbescheid | Bescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 UStG (BFH)

Bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Einer solchen Bescheinigungen kann auch Rückwirkung zukommen, ohne dass dem der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegensteht (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 21 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung


a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen,

aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder

bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.



Dazu führt der Senat weiter aus: Die AO definiert in § 171 Abs. 10 AO den Grundlagenbescheid als einen Verwaltungsakt, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist, ohne die Voraussetzungen der Bindungswirkung näher zu bestimmen. Für die Annahme einer Bindungswirkung ist grundsätzlich eine gesetzliche Regelung erforderlich. Ohne gesetzlich angeordnete Bindungswirkung ist ein Grundlagenbescheid jedoch dort möglich, wo Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag (NWB RAAAB-56961). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Über die in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG aufgeführte Voraussetzung der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung hat nicht das Finanzamt (FA), sondern die zuständige Landesbehörde in einem gesonderten Bescheinigungsverfahren zu entscheiden. Die Bescheinigung der Landesbehörde ist dabei für das FA bindend und der Nachprüfung durch das FG entzogen (NWB NAAAA-92964 erster Leitsatz). Die durch die zuständige Landesbehörde zu erteilende Bescheinigung ist daher ein Grundlagenbescheid i.S. von § 171 Abs. 10 AO.  Nach der Rechtsprechung des BFH steht es dem Vorliegen eines Grundlagenbescheides nicht entgegen, dass sich die verbindlichen Feststellungen auf einzelne Voraussetzungen einer steuerrechtlichen Vorschrift beschränken (vgl. NWB PAAAA-97090). Dass im Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 UStG nicht über alle Voraussetzungen der Steuerfreiheit zu entscheiden ist, spielt daher für das Vorliegen eines Grundlagenbescheides keine Rolle.

Anmerkung: Der Kläger war u.a. als selbständiger Musiklehrer an einer Musikschule tätig. Er reichte für das Streitjahr 2004 eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ein, aus der sich eine Umsatzsteuer von 0 € ergab. Das Finanzamt folgte dem nicht und setzte Umsatzsteuer fest, da die Leistungen des Klägers mangels Bescheinigung nicht steuerfrei seien. Die im Jahr 2006 durch das zuständige Ministerium mit Rückwirkung ab 2001 erteilte Bescheinigung führte nun dazu, dass dem Kläger als selbständigem Musiklehrer die Umsatzsteuerbefreiung unter Änderung der bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide rückwirkend gewährt wurde.



Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-13487