PKH | Beschluss über Hilfe bei offensichtlich unzulässiger Nichtzulassungsbeschwerde (BFH)
Grundsätzlich muss über einen Prozesskostenhilfe-Antrag vor der Hauptsache entschieden werden. Aus Praktikabilitätsgründen dürfen beide Entscheidungen jedoch zeitgleich getroffen werden, wenn für eine bereits eingelegte, offensichtlich unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe begehrt wird. Ein wiederholter Prozesskostenhilfe-Antrag, der mittels einer Gegenvorstellung vorgebracht wird, ist nur dann zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die zu einer günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten führen können (; veröffentlicht ).
Dazu führt das Gericht weiter aus: Zwar ist grundsätzlich über einen PKH-Antrag vor der Hauptsache zu entscheiden (NWB SAAAB-38474, unter 1.c ). Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen auf der Überlegung, dass ansonsten ggf. der (großzügigere) Prüfungsmaßstab des § 114 Satz 1 ZPO nicht eingehalten wird (NWB FAAAB-85759) oder der Kläger ggf. daran gehindert ist, seine Rechte aus der Gewährung von PKH voll wahrzunehmen und ihm ggf. das Recht auf Gehör abgeschnitten wird (NWB EAAAA-66619). Diese Gesichtspunkte gelten aber nicht für die Entscheidung über einen PKH-Antrag für eine bereits eingelegte und offensichtlich unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein wiederholter Antrag auf Gewährung von PKH nur zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten (NWB FAAAB-37356; vom NWB KAAAC-80290)). Diese Voraussetzung erfüllt die Gegenvorstellung des Antragstellers im Streitfall nicht. Vielmehr vertritt der Antragsteller darin - nach wie vor - im Wesentlichen die Auffassung, entgegen der Begründung des Senats in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 958 sei er (doch) zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 gegen das gegen die GmbH ergangene befugt gewesen, weil er zu Beginn des Klageverfahrens als damaliger Geschäftsführer der GmbH Beteiligter des Verfahrens vor dem FG gewesen sei. Dass diese Auffassung unzutreffend ist, hat der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 958 im Einzelnen dargelegt. Die später dagegen erhobenen Einwendungen des Antragsstellers vom rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Die Leitsätze enthalten an sich Altbekanntes, das aber offenbar doch immer wieder einmal in Erinnerung gerufen werden muss. Das gilt jedenfalls für die Gegendarstellung, weil im Zusammenhang mit der Diskussion um die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen PKH-Entscheidungen mitunter der Eindruck erweckt worden ist, diese hätten keinerlei Rechtskraftwirkung. Das ist aber nur insofern richtig, als sie einer erneuten Entscheidung über den PKH-Anspruch dann nicht entgegenstehen, wenn es über "Neues" zu befinden gilt. Einem Anspruch auf eine zweite Entscheidung über einen genau gleich begründeten Antrag stünde hingegen die erste Entscheidung entgegen! Auch nicht neu, aber keineswegs gesichert ist die in dieser Entscheidung vorgetragene Ansicht, nur bei im eben erörterten Sinne abänderbaren Entscheidungen sei eine Gegenvorstellung statthaft. Die unklare Rechtsprechung des BVerfG lässt sich wohl so verstehen, wenngleich man sich fragt, warum es des Institutes der Gegenvorstellung bedarf, wenn der PKH-Antrag ohnehin (mit neuer Begründung) wiederholt werden kann. Ein wirkliches Bedürfnis besteht für die Gegenvorstellung gerade dort, wo es sonst keine Möglichkeit des Rechtsschutzes (außer allenfalls der Verfassungsbeschwerde) gibt. Die Reihenfolge der Entscheidungen entspricht, soweit ersichtlich, durchaus nicht allgemeiner Praxis. Mitunter wird vielmehr stets vorab über PKH entschieden. Das kann man für sinnvoll halten, um dem Antragsteller die Chance geben, nach Ablehnung von PKH seinen Sachantrag besser begründen zu lassen oder zurückzunehmen. Warum es bei einem gleichzeitig mit den PKH-Antrag gestellten offensichtlich unzulässigen Sachantrag nicht im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG liegen soll, über jenen vorab zu entscheiden, wie der BFH meint, erschließt sich jedenfalls nicht ohne weiteres. Freilich kann man über die Berechtigung jener Rechtsprechung wohl geteilter Meinung sein.
Fundstelle(n):
BAAAF-13371