Online-Nachricht - Mittwoch, 14.10.2009

Grundstückshandel | Steuerrechtliche Qualifizierung richtet sich nach objektiven Kriterien (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass ein gewerblicher Grundstückshandel nicht allein deshalb anzunehmen ist, weil der Steuerpflichtige seine Tätigkeit selbst so beurteilt. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus objektiven Kriterien ergibt, dass er sich wie ein Händler verhält (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Zu Unrecht hat das FG im Streitfall die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels bejaht. Für die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Anhaltspunkt für einen solchen gewerblichen Grundstückshandel ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung/Herstellung auf der einen und der Veräußerung auf der anderen Seite (sog. Drei-Objekt-Grenze). Allerdings kommt es nach Auffassung des Großen Senats (NWB IAAAA-89189) darauf dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen - ganz besonderen - Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt. Daraus folgt, dass trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundstückshandel dann nicht anzunehmen ist, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen. Andererseits können auch bei Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen.


Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für einen Grundstückshandel im Streitfall nicht vor. Der Kläger hat nicht innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mehr als drei Objekte verkauft. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger von vornherein eine unbedingte Veräußerungsabsicht gehabt habe. Maßgebend für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit ist nicht die subjektive Beurteilung einer Tätigkeit durch den Steuerpflichtigen sowie deren Bezeichnung z.B. gegenüber Behörden oder in Steuererklärungen. Entscheidend sind vielmehr objektive Kriterien. Es kann nicht im Belieben des Steuerpflichtigen stehen, eine Betätigung dem gewerblichen Bereich oder der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Im Streitfall hat sich der Kläger nicht wie ein Händler verhalten, der wiederholt Wirtschaftsgüter anschafft und wieder veräußert und so Sachwerte marktmäßig umschlägt.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Es handelt sich um einen der eher seltenen Fälle beabsichtigten gewerblichen Grundstückshandels, auf den sich der Stpfl. dann beruft, wenn es um den Abzug und die Verrechnung von Verlusten geht und die Gesamtumstände auch eine gewisse Nähe zur Liebhaberei aufweisen: Im Streitfall wurde immerhin ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von ca. 200.000 € für das Jahr 2003 geltend gemacht, der im Wesentlichen auf der Behandlung der Grundstückskaufpreise als Betriebsausgabe bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung beruhte. Im Streitfall wäre schon die Frage berechtigt gewesen, ob der Kläger für seinen eröffneten „Gewerbetrieb“ nicht zur Bilanzierung verpflichtet war. Seinem „Modell“ hat der Gesetzgeber jedenfalls für die Zukunft die Grundlage entzogen. Nach dem durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen v. (BGBl. 2006 I 1095; BStBl. 2006 I 353) geänderten § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG wurde nämlich der Tatbestand zur Berücksichtigung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht abnutzbarer Anlagegüter auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses umgestellt und u.a. auch auf Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens ausgedehnt. Diese Neuregelung gilt für Zugänge nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, dem (§ 52 Abs. 10 Satz 2 EStG) und war im Streitfall daher noch nicht anzuwenden.

 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-13369