Online-Nachricht - Donnerstag, 01.10.2009

Investitionszulage | Zugehörigkeitsvoraussetzungen auch bei abgemeldetem KfZ erfüllt (FG)

Das FG Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass es nicht erforderlich ist, dass ein Wirtschaftsgut während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren auch tatsächlich aktiv in der Betriebsstätte im Fördergebiet genutzt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn es grds. einsatzfähig ist ().


Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Kläger einen Transporter angeschafft, für den er Investitionszulage beantragte und auch erhielt. In der Folgezeit meldete er das Fahrzeug zeitweise aus Kostengründen ab und später wieder an. Das Finanzamt forderte daraufhin die gewährte Investitionszulage zurück, weil es die nicht durchgehende aktive Nutzung des Transporters als investitionszulagenschädlich ansah. Dem folgten die Richter des Finanzgerichts nicht.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Es kommt allein auf die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zu einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb bzw. einer Betriebsstätte an, nicht aber auf die Nutzung oder Nichtnutzung. Gefordert wird lediglich eine Einsatzbereitschaft, und die war im Streitfall gegeben, da der Transporter technisch in Ordnung war und auf entsprechende Anträge hin auch stets sogleich wieder zugelassen wurde. Anders wäre demzufolge zu entscheiden gewesen, wenn das Fahrzeug nicht aus Kostengründen, sondern wegen technischer Mängel abgemeldet worden wäre.

Anmerkung: Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg online

 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-13278